Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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Zu 63 der Zu- 
sammenstell- 
ung vom 29sten 
Februar 1852. 
( 642) 
& 103) Verordnung, 
die für die Benutzung des Staatstelegraphen geltenden Bestimmungen und den 
Deutsch-Oesterreichischen Telegraphenverein betreffend; 
vom 15ten November 1855. 
Nechdem die gegenwärtig dem Deutsch-Oesterreichischen Telegraphenvereine angehörenden 
Regierungen von Sachsen, Oesterreich, Preußen, Bayern, Hannover, Württemberg, den 
Niederlanden, Baden und Mecklenburg-Schwerin unterm 2 9sten Mai l. J. einen mit dem 
1 2ten September d. J. in Gültigkeit getretenen dritten Nachtragsvertrag zu dem die Bild- 
ung des genannten Vereins betreffenden Vertrage vom 25sten Juli 1850 (Gesetz= und 
Verordnungsblatt Seite 235 fg.) abgeschlossen haben und hierdurch einzelne Bestimmungen 
des letzteren sowohl, als der in den Beilagen zu der Bekanntmachung vom 29sten Februar 
1852 (Gesetz= und Verordnungsblatt v. J. 1852, Seite 33 fg.) und der Verordnung 
vom 2 Ssten December 1853 (Gesetz= und Verordnungsblatt v. J. 185 4, Seite 1 fg.) 
veröffentlichten beiden ersten Nachträge zeitgemäß abgeändert und beziehendlich vervollständigt 
worden sind; so werden diese neueren Bestimmungen, soweit deren Kenntniß für das 
Publicum nöthig und wünschenswerth ist, in der Beilage ## andurch bekannt gemacht. 
Diese Ergänzungsbestimmungen haben, insofern sie nicht ihrer Natur nach nur für die 
internationale Correspondenz im Deutsch-Oesterreichischen Telegraphenvereine Anwendung 
finden können und insoweit für den inneren Verkehr im Bereiche der Königl. Sachsischen 
Staatstelegraphenlinien nicht besondere Anordnungen erlassen worden sind, auch auf letztere 
Anwendung zu leiden. 
Dresden, am 15ten November 1855. 
Finanz-Ministerium. 
Behr. Opelt. 
+ 
Zusammenstellung 
der Ergänzungen und Abänderungen der in der Beilage O zu der Bekanntmach- 
ung vom 29sten Februar 1852 und 2 zu der Verordnung vom 28sten De- 
cember 1853 veröffentlichten Bestimmungen über die Behandlung der internatio- 
nalen Correspondenz im Deutsch-Oesterreichischen Telegraphenvereine. 
§ 1. Das Besteben einer Lücke auf Vereinslinien oder die streckenweise Benutzung 
ausländischer Telegraphenlinien benimmt einer Depesche, deren Ursprungs= und Endstation 
verschiedenen Vereinsstagten angehören, nicht den Charaeter einer Vereinsdepesche.
	        
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