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Zu 63 der Zu-
sammenstell-
ung vom 29sten
Februar 1852.
( 642)
& 103) Verordnung,
die für die Benutzung des Staatstelegraphen geltenden Bestimmungen und den
Deutsch-Oesterreichischen Telegraphenverein betreffend;
vom 15ten November 1855.
Nechdem die gegenwärtig dem Deutsch-Oesterreichischen Telegraphenvereine angehörenden
Regierungen von Sachsen, Oesterreich, Preußen, Bayern, Hannover, Württemberg, den
Niederlanden, Baden und Mecklenburg-Schwerin unterm 2 9sten Mai l. J. einen mit dem
1 2ten September d. J. in Gültigkeit getretenen dritten Nachtragsvertrag zu dem die Bild-
ung des genannten Vereins betreffenden Vertrage vom 25sten Juli 1850 (Gesetz= und
Verordnungsblatt Seite 235 fg.) abgeschlossen haben und hierdurch einzelne Bestimmungen
des letzteren sowohl, als der in den Beilagen zu der Bekanntmachung vom 29sten Februar
1852 (Gesetz= und Verordnungsblatt v. J. 1852, Seite 33 fg.) und der Verordnung
vom 2 Ssten December 1853 (Gesetz= und Verordnungsblatt v. J. 185 4, Seite 1 fg.)
veröffentlichten beiden ersten Nachträge zeitgemäß abgeändert und beziehendlich vervollständigt
worden sind; so werden diese neueren Bestimmungen, soweit deren Kenntniß für das
Publicum nöthig und wünschenswerth ist, in der Beilage ## andurch bekannt gemacht.
Diese Ergänzungsbestimmungen haben, insofern sie nicht ihrer Natur nach nur für die
internationale Correspondenz im Deutsch-Oesterreichischen Telegraphenvereine Anwendung
finden können und insoweit für den inneren Verkehr im Bereiche der Königl. Sachsischen
Staatstelegraphenlinien nicht besondere Anordnungen erlassen worden sind, auch auf letztere
Anwendung zu leiden.
Dresden, am 15ten November 1855.
Finanz-Ministerium.
Behr. Opelt.
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Zusammenstellung
der Ergänzungen und Abänderungen der in der Beilage O zu der Bekanntmach-
ung vom 29sten Februar 1852 und 2 zu der Verordnung vom 28sten De-
cember 1853 veröffentlichten Bestimmungen über die Behandlung der internatio-
nalen Correspondenz im Deutsch-Oesterreichischen Telegraphenvereine.
§ 1. Das Besteben einer Lücke auf Vereinslinien oder die streckenweise Benutzung
ausländischer Telegraphenlinien benimmt einer Depesche, deren Ursprungs= und Endstation
verschiedenen Vereinsstagten angehören, nicht den Charaeter einer Vereinsdepesche.