Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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&2. Denr einzelnen Vereinsstaaten ist es freigestellt, Telegraphenstationen geringerer Zu # 11 vor- 
Bedeutung mit beschränkten Dienststunden einzurichten. — Diese Dienststunden sind an nerze 
. . , - 
Wochentagen von 9—12 Uhr Vormittags und von 2—7 Uhr Nachmittags und an ung und 94 
Sonntagen von 2—7 Uhr Nachmittags. der Ergänzung 
Die Anmeldung von Nachtdepeschen hat bei solchen Stationen vor 7 Uhr Abends zu —** 
erfolgen. 1853. 
6 Z-Bei Berechnung des nach §5 der Zusammenstellung □ von 1852 zuge- In S#a der Zu- 
sicherten geringsten Maaßes der Schnelligkeit der Beförderung soll nicht der ganze Weg alamesedln 
vom Aufgabe= bis zum Bestimmungsorte, sondern nur die auf Deutsch-Oesterreichischem Februar 1852. 
Vereinsgebiete zurückzulegende Strecke in Ansatz gebracht werden. 
4. Die Bestimmung im § 25 der Zusammenstellung □ von 1852, wonach bei 3u 9 25 der- 
Unterbrechung der Linie die Depesche sofort in einem recommandirten Briefe entweder an sunea Fal 
die Endstation oder an den Adressaten zu befördern, ist dahin abgeändert worden, daß diese 
Zustellung nur an die Endstation, nie an den Adressaten erfolgen darf. 
6 5. Depeschen, deren Ursprungs= und Bestimmungsort im Gebiete des Deutsch= Benutzung 
Oesterreichischen Telegraphenvereins liegen, oder welche von einer Vereinsstation nach dem kuariinshe 
Auslande gehen, können bei Unterbrechung der Vereinsleitungen auf die Telegraphen= linien. 
linie eines oder mehrerer dem Vereine nicht angehörigen Staaten geleitet und auf diesem 
Wege ohne Zeitverlust an ihren Bestimmungsort befördert werden. 
Die hierdurch erwachsende Mehrausgabe an Transitgebühren fällt dem Aufgeber nur 
dann zur Last, wenn bei der Annahme der Depesche die Unterbrechung oder Störung der 
Vereinslinien schon bekannt war. 
§ 6. Von der Unbestellbarkeit einer Depesche ist dem Aufgeber derselben, wenn er Zu 8 28 der 
bekannt ist, (statt des nach § 28 der Zusammenstellung von 1852 vorgeschriebenen An- Zusammen= 
stellung Lom 
schlags) Mittheilung zu machen. 29sten Februar 
1852. 
6#7. Begründete Reeclamationen, welche auf telegraphischem Wege befördert wer= Gebührenfreie 
1 „Di T .- Beförderung 
den, gehen als Telegraphen-Dienstdepeschen gebührenfrei. von Reclama- 
tionen. 
6&. Die nach § 20 der Zusammenstellung 2 von 1853 bestimmte fünftägige Frist, Zu 9 20 der 
nach deren Ablauf die für eine Rückantwort hinterlegten Gebühren zurückzuerstatten sind, Erhänzung 
ist für den Fall, daß die Depeschen durch die Post weiter befördert werden, in eine zehn— il en 
tägige verlängert worden. 1853. 
§9. Oem Aufgeber einer Depesche steht es frei, die Rückantwort, für welche er die Rücknahme 
Gebühr deponirt hat, vor Ablauf der bestimmten (fünf= beziehendlich zehntägigen) Frist einer Rückent= 
abzubestellen. Er hat in diesem Falle für die zu gebende amtliche Notiz den vierten Theil «
	        
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