Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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der Beförderungsgebühr einer einfachen Depesche gegen Rückempfang der deponirten Ge— 
bühr zu bezahlen. 
Zu 8 26b der » . „ .. . , .-». » 
Zusammen-ex Flo.VerlangtdcrAufgcbcrcmcrchtffrtrtenStaatsdepeschcdtevollstandtgeRich 
2ngtll111th va telegraphirung derselben von der Adreßstation und die Ausfertigung der zurücktelegraphirten 
TSoune 610, Depesche, so sind hiefür außer der gewöhnlichen ein und ein halbfachen Gebühr noch drei 
15 der Ergänz-Viertel der einfachen Tare, mithin zusammen der zwei und einviertelfache Betrag einer 
ung vom 28sten »- Dep 
December gewöhnlichen Depesche zu erlegen. 
1853. 
Zug30, 8s der §& 11. Bei Ermittelung der Gebühren nach der Wortzahl werden für jede Adresse 
Zusammen- 1 bis 5 Worte nicht mitgezählt, sondern freigegeben, die dieses Marimum überschreitenden 
stellung vom on Ndress » ... — .. . 
29sten Februgr Worte der Adresse werden gezählt und in die Wortzahl der Depesche mit eingerechnet. 
1852. « · » ,, 
Gebühren— 12. Wenn eine vom Absender verlangte, von ihm im Voraus zu bezahlende Rück— 
Frmfiqum antwort außer den fünf Worten der Adresse nicht mehr als zehn Worte enthält, so zahlt 
für Rückant= sie nur die Hälfte der Gebühren einer einfachen Depesche. 
worten. 
/ 104) Verordnung, 
das Verbot der Werbungen für fremdländische Militärdienste betreffend; 
vom 20sten November 1855. 
Des Ministerium des Innern findet im öffentlichen Interesse für nöthig, in Ansehung 
der Werbungen für fremdländische Militärdienste, jedoch unbeschadet der im § 29 der 
Verfassungsurkunde enthaltenen Bestimmung, wornach jedem Unterthan der Wegzug aus 
dem Lande freisteht, soweit nicht die Verpflichtung zum Kriegsdienste oder sonst Verbind- 
lichkeiten gegen den Staat oder Privatpersonen entgegenstehen, folgende Allerhöchsten Orts 
genehmigte Anordnungen zu treffen: 
& 1. Die Werbungen für fremdländische Militärdienste sind in hiesigen Landen ver- 
boten. 
6& 2. Jede Contravention gegen dieses Verbot wird mit einer Geldbuße bis zu 100 
Thalern, oder mit Gefängniß bis zu 8 Wochen bestraft. 
3. Die Sicherheitspolizeibehörden haben für die Ausführung dieser Verordnung 
zu sorgen. 
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten. 
Dresden, am 20sten November 1855. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. 
  
Eppendorf.
	        
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