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1852, Seite 1430, ingleichen unter Bezugnahme auf § 5 der Verordnung vom 28 sten
Juli 1853, den Eintritt der Wirksamkeit des Gesetzes vom 2ten Juni 1852 in Bezug
auf die Albertsbahn betreffend, (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1853, Seite
160 fg.) andurch bekannt gemacht, daß
1) die Zweigbahn nach dem Augustusschachte die Fluren von
Döhlen und
Deuben
2) die Zweigbahnen nach den fiscalischen Kohlenschächten die Fluren von
Potschappel,
Zaukerode,
Ober-Pesterwitz,
Wurgewitz,
Niederhermsdorf und
Döhlen
berühren werden.
Die Vorschriften in §§ 1 und 2 der Verordnung vom 28Ssten Juli 1853 haben auf
diese Flurbezirke und die darin von der Eisenbahnlinie betroffenen Grundstücke Anwendung
zu leiden. '
Dresden, den 29sten November 1855.
Ministerium des Innern.
Frhr. v. Beust.
Demuth.
109) Verordnung,
die Publication des mit der Königlich Großbritannischen Regierung abgeschlossenen
Zusatzvertrags zum Vertrage vom 13ten Mai 1846 über den gegenseitigen
Schutz der Autorenrechte betreffend;
vom öten December 1855.
N unter dem 24 sten Juni dieses Jahres zwischen der Königlich Großbritannischen
und der Königlich Preußischen Regierung ein Zusatzvertrag zu dem Vertrage vom 1 3ten
Mai 1846 (Gesetz= und Verordnungsblatt 1846, Seite 185 fg.) wegen gegenseitigen
Schutzes der Autorenrechte gegen Nachdruck und unbefugte Nachbildung abgeschlossen und
mittels besonderen bei der Auswechselung der Ratificationen aufgenommenen Protocolls
vom 13ten Angust mit Allerhöchster Genehmigung Seiten der Königlich Sächsischen Re-
gierung durch Ihren Bevollmächtigten in London auch diesem Zusatzvertrage beigetreten