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110) Verordnung,
das Maaß bei dem Milchverkaufe betreffend;
vom 12ten December 1855.
E- ist zur Kenntniß des Ministeriums des Innern gekommen, daß bei dem Milchver—
kaufe anstatt des gesetzlichen Landesmaaßes, der Dresdner Kanne, in einigen Theilen des
Landes noch die s. g. große oder alte Kanne, sowie in manchen Orten verschiedene andere
Kannenmaaße, deren Rauminhalt jedoch eben so wenig als derjenige der großen Kanne
feststeht, in Anwendung kommen.
Um diesen Mißbrauch abzustellen und weiteren Contraventionen vorzubeugen, wird
andurch verordnet, wie folgt:
1) Vom ssten Juli 1856 an ist jeder Verkauf von Milch nur nach der Dresdner
Kanne und deren Unterabtheilungen gestattet.
2) Contraventionen ziehen nächst der Confiscation der dem Verbote entgegen ange—
wendeten Kannenmaaße eine Geldstrafe von 10 Neugroschen bis zu fünf Thalern nach sich.
3) Die Polizeibehörden haben die pünktliche Ausführung dieser Verordnung zu über—
wachen.
Dresden, den 12ten December 1855.
Ministerium des Innern.
Frhr. v. Beust.
Demuth.
111) Verordnung,
die Richtung einer Zweigbahn der Staatskohlenbahn bei Zwickau betreffend;
vom 14ten December 1855.
Uler Bezugnahme auf § 3 der Verordnung vom 1 ten April 1853 (Gesetz= und
Verordnungsblatt vom Jahre 1853, Seite 67 fg.) und auf Grund des vorgelegten,
von dem Ministerium des Innern im Einverständnisse mit dem Finanzministerium genehmig-
ten Detailplanes wird hierdurch bekannt gemacht, daß die Anlegung einer Zweigeisenbahn
von dem Kohlenwerke der Bürgergewerkschaft in Zwickau zur Verbindung mit der von
Zwickau nach Cainsdorf führenden Staatskohlenbahn die Flur
der Stadt Zwickau
berührt.
Die im § 1 der Verordnung vom 11ten April 1853 enthaltenen Bestimmungen
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