(662)
jedoch aus der unterlassenen Erwähnung jener gesetzlichen Bestimmungen keineswegs zu
vermuthen, sondern von dem, der sich darauf bezieht, in jedem Falle zu erweisen ist.
Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf die von eingepfarrten Gemeinden ge—
schlossenen Verträge und auf die gegen sie gesprochenen Entscheidungen Anwendung.
10. Im Uebrigen hat es bei den Vorschriften des Gesetzes vom Sten März 1838
und des Gesetzes vom 21sten März 1843, ingleichen, soviel die Oberlausttz betrifft, bei
der Verordnung vom 1 2ten Juli 1842 allenthalben ferner sein Bewenden.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig unterschrieben und das Königliche
Siegel beidrucken lassen. Dresden, am 1 2ten December 1855.
Johann.
Johann Paul von Falkenstein.
K 114) Verordnung,
die Gewerbesteuer der Bankschlächter und Branntweinbrenner auf das Jahr 1856
betreffend;
vom 17ten December 1855.
Auf Grund des Finanzgesetzes vom 1 6ten August 1855, § 3 (Seite 314 des Gesetz-
und Verordnungsblattes) und mit Rücksicht auf den dießjährigen Ertrag der Schlacht= und
Branntweinsteuer wird hiermit Folgendes bestimmt:
Die Bankschlächter und Branntweinbrenner haben auf das Jahr 1856 an ordent-
licher Gewerbesteuer zu entrichten, und zwar:
I. Die Bankschlächter
a) in großen und Mittel-Städten
84 Pfennige,
5) in kleinen Städten und auf dem platten Lande
71 Pfennige
von jedem vollen Thaler der ordentlichen und außerordentlichen Schlachtsteuer, welche sie
im Jahre 1855 zu erlegen gehabt haben;
II. Die Branntweinbrenner
den 275 sten Theil der von ihnen im Jahre 1855 zu erlegen gewesenen Branntweinsteuer.
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, zu achten.
Dresden, am 1 7ten December 1855.
Finanz-Ministerium.
Behr. Zenker.