Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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Die genannten Stadträthe haben diese Scheine nach § 19 und 21 der Ausführungs- 
verordnung zu den Gewerbe= und Personalsteuergesetzen vom 2 3sten April 1850 (Seite 
47 und 48 des Gesetz= und Verordnungsblattes) auf mindestens drei Monate, gegen Er- 
legung der Gewerbesteuer von überhaupt 5 Thlr. 10 Ngr. — jährlich oder 1 Thlr. 
10 Ngr. — auf je 3 Monate, auszustellen. 
Die gedachten Stadträthe haben hierbei die Bestimmung im § 21 alin. 3 der alle- 
girten Ausführungsverordnung in Obacht zu nehmen, mithin, auch wenn die Reiselegiti- 
mation des Belgischen Gewerbtreibenden oder Reisenden auf kürzere Zeit als 3 Monate 
lautet, oder der Gewerbesteuerschein so spät begehrt wird, daß bis zum Schlusse des lau- 
Ffenden Jahres ein Zeitraum von 3 Monagten nicht mehr vorhanden ist, den Schein nur 
auf die Dauer der Reiselegitimation oder bis zum Schlusse des Jahres auszustellen, den- 
noch aber die Steuer auf volle 3 Monate zu erheben. 
§& 5. Die Gewerbtreibenden und deren Reisenden haben die vorgedachten Scheine 
(Patente) stets bei sich zu führen, und den mit der Steuer-Erhebung und Beaufsichtigung 
beauftragten Behörden und Beamten jeder Zeit unweigerlich auf Verlangen vorzuweisen. 
Belgische Unterthanen, welche in Sachsen die § 1 bezeichneten Geschäfte betreiben, und 
sich mit einem nach § 4 ausgestellten Gewerbesteuerscheine nicht legitimiren können, unter- 
liegen den vollen im § 41 sub A. des Gewerbe= und Personalsteuergesetzes vom 2 ästen 
December 1845 bestimmten Gewerbesteuersätzen, sind auch in dem § 69 pet. 3 ibid. 
bezeichneten Falle wegen Steuerhinterziehung zur Untersuchung und Strafe zu ziehen. 
6 6. Wie die Formulare sub D. und E. an die Hand geben, so hat die vereinbarte 
Abgabenermäßigung dann nicht einzutreten, wenn der Gewerbtreibende und Reisende nicht 
blose Muster oder Proben, sondern auch Waaren selbst bei sich führt, oder wenn er gleich- 
zeitig Aufträge für mehr, als ein Fabrik= oder Handelshaus besorgt. 
Auch darf derselbe die aufgekauften Waaren nicht bei sich führen, sondern hat sie fracht- 
weise an den Ort ihrer Bestimmung zu befördern. 
Oiejenigen, welche mit ihrem Verkehre nicht innerhalb obiger Grenzen verbleiben, un- 
terliegen in den beiderseitigen Staaten den vollen gewerblichen Abgaben. 
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten. 
Dresden, den 24sten Februar 1855. 
Die Ministerien des Innern und der Finanzen. 
Frhr. von Beust. Behr. 
Zenker. 
10“
	        
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