Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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Formular E. 
Dem Herrn N. N. Fabrikinhaber zu N. (oder Handelsreisenden in Diensten des N. zu N.) 
wird hierdurch auf den Grund des beigebrachten, von der Belgischen Behörde unterm 
ten ausgefertigten Gewerbslegitimationszeugnisses, die Befugniß ertheilt, 
in den Königl. Sächsischen Landen für das von ihm (seinem obengedachten Principal) be- 
triebene Geschäft Waarenbestellungen aufzusuchen und Waareneinkäufe zu machen. 
Derselbe darf jedoch von den Waaren, auf welche er Bestellung suchen will, nur Proben, 
aufgekaufte Waaren aber darf er gar nicht mit sich herumführen, letztere muß er vielmehr 
frachtweise an ihren Bestimmungsort befördern lassen. 
Nicht minder ist ihm verboten, Commissionen für andere, als seine eigene (seines vor- 
gedachten Principals) Rechnung aufzusuchen. 
Gegenwärtiger Gewerbesteuerschein ist gültig auf die Dauer von . . . . Monaten, 
mithin bis zm 
N., den ten 18 
Der Stadtrath allda. 
  
Personalbeschreibung: 
(wie auf gewöhnlichen Pässen.) 
Unterschrift des Reisenden. 
Die Steuer an Thlr. Ngr. — ist bezahlt. 
N. N. Einnehmer. 
23) Bekanntmachung, 
die künftige Vollziehung der Loose bei der Landeslotterie betreffend; 
vom 27sten März 1855. 
  
□ 
In Folge der unter den Mitgliedern der Landeslotteriedirection eingetretenen Personal- 
veränderungen werden die Loose bei der Landeslotterie von und mit dem 4 sten Lotterie- 
spiele an nachstehende Vollziehung: 
%½e Keete IL.ottoric-Dircoction. 
Marbach. Schulze. teipnitz. 
führen. Solches wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, am 2 7sten März 1855. 
Finanz-Ministerium. 
Behr. Brenig.
	        
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