Gesetzund Verordnungsblalt
für das Königreich Sachsen,
vies Stück vom Jahre 1855.
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MÆ 25) Bekanntmachung
eines Rechtssatzes;
vom 31sten März 1855.
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Mi Genehmigung des Königlichen Ministeriums der Justiz wird nachstehender Rechtssatz,
welchen das Oberappellationsgericht in Gemäßheit des darüber gefaßten Beschlusses seinen
Entscheidungen unterlegt, andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht:
Die in der I. un. & 7 C. de rei uxor. act. 5, 13 enthaltene Bestimmung über
die Frist zur Zurückgabe der beweglichen Mitgift der Ehefrau und über die Ver-
zinsung derselben ist im Königreiche Sachsen nicht als anwendbar zu betrachten;
es ist vielmehr von dem Ehemanne oder dessen Erben das Einbringen der Ehefrau,
gleichviel, ob es als Mitgift bezeichnet worden, oder dafür anzusehen ist, oder nicht,
nach getrennter Ehe an die Ehefrau oder deren Erben zurückzugeben, auch, von Zeit
der Mahnung an, der Betrag des baaren Einbringens, oder, soweit statt anderer
Mobiliargegenstände der Werth zu vergüten ist, dieser Werth mit Fünf vom Hun-
dert zu verzinsen.
Dresden, den 31 sten März 1855.
Königlich Siächsisches Oberappellationsgericht.
Dr. v. Langenn.
Stoltze.
26) Bekanntmachung,
die Sächsisch-Schlesische Eisenbahnsch uld betreffend;
vom 24sten April 1855.
Uhter Hinweisung auf die in dem wegen Erwerbung der Sächsisch-Schlesischen Eisenbahn
für den Staat ergangenen Allerhöchsten Decrete vom 31sten Januar 18518 11 enthal—
tene Bestimmung, wird andurch
1855. 11