Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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der Landtagsausschuß zu Verwaltung der Staatsschulden 
als diejenige Behörde bezeichnet, welche, im Falle der Einleitung des Edictalverfahrens 
wegen abhanden gekommener Actien der vormals Sächsisch-Schlesischen Eisenbahngesellschaft, 
darauf bezüglicher Talons und Zinsabschnitte, nach vorausgegangener rechtskräftiger Prä- 
clusion, sowohl die Mortification bekannt zu machen, als auch der Ausstellung neuer, an 
die Stelle der mortiffeirten tretender Documente, sowie der Auszahlung der verfallenen 
Geldbeträge sich zu unterziehen hat. 
Dresden, am 2 Asten April 1855. 
Finanz-Ministerium. 
Behr. 
Geuder. 
  
27) Gesetz, 
die Abtretung von Grundeigenthum zu nachbenannten Eisenbahnanlagen betreffend; 
vom 13ten Mai 1855. 
W, Johann, von GOTTSES Gnaden König von Sachsen 
20. 17. 2c. 
haben behufs der Ausführung nachbenannter Eisenbahnen beschlossen und verordnen, mit 
Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt: 
&1. Das Gesetz vom Zten Juli 1835 — die Abtretung des zu Erbauung einer 
von Leipzig nach Dresden anzulegenden und nach Befinden bis zur Landesgrenze zu ver- 
längernden Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums betreffend — und beziehendlich, in- 
soweit die §§ 7 und 8 jenes Gesetzes durch das Gesetz vom Dten September 1843 — 
die Einführung des neuen Grundsteuersystems betreffend — das Gesetz vom öten No- 
vember 1843 — die Grund= und Hypothekenbücher und das Hypothekenwesen betref- 
fend — und durch das Gesetz vom 30sten November 1843 — die Theilbarkeit des 
Grundeigenthums betreffend — abgeändert worden sind, die einschlagenden Vorschriften 
dieser späteren Gesetze, sind anwendbar auf den Bau 
1) einer Eisenbahn von der Chemnitz-Riesaer Staatsbahn bei Chemnitz über Glauchau 
und Niederschindmaas einerseits nach Zwickau und andererseits bis an die Königlich Säch- 
sische und Herzoglich Sachsen-Altenburgische Landesgrenze in der Richtung nach Gößnitz, 
beziehendlich ohne Berührung des Herzoglich Sachsen-Altenburgischen Landesgebiets, bis an 
die Sachsisch-Bayerische Staatsbahn und 
2) einer Eisenbahn von dem Bahnhofe bei Zwickau in der Richtung des Mulden- 
und Schwarzwasser-Thales nach Schwarzenberg.
	        
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