Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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& 2. Die Zeit des Eintritts der Wirksamkeit dieses Gesetzes für jede einzelne der vor- 
stehend unter 1 und 2 aufgeführten Bahnlinien wird durch Verordnung bestimmt werden. 
& -3. Mit der Ausführung dieses Gesetzes ist Unser Ministerium des Innern beauftragt. 
Urkundlich haben Wir dasselbe eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel 
beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 1 3ten Mai 1855. 
Johann. 
& 28) Verordnung, 
die Erbauung innenbemerkter Eisenbahnen betreffend; 
Lom 14ten Mai 1855. 
Friedrich Ferdinand Freiherr von Beuft. 
   
  
Auf Grund § 2 und § 3 des Gesetzes, die Abtretung von Grundeigenthum zu nach- 
benannten Eisenbahnanlagen betreffend, vom 1 3ten Mai 1855 (Gesetz= und Verordnungs- 
blatt vom Jahre 1855, Seite 54) wird von dem Ministerium des Innern Nachstehendes 
verordnet: 
& 1. Die Bestimmungen & 1 des Gesetzes vom 1 3ten Mai 1855 treten für die daselbst 
unter 1 aufgeführten Eisenbahnanlagen von der Chemnitz-Riesaer Staatsbahn bei Chemnitz 
über Glauchau und Niederschindmaas einerseits nach Zwickau und andererseits bis an die 
Königlich Sächsische und Herzoglich Sachsen-Altenburgische Landesgrenze in der Richtung 
nach Gößnitz, beziehendlich ohne Berührung des Herzoglich Sachsen-Altenburgischen Lan- 
desgebiets, bis an die Sächsisch-Bayerische Staatsbahn mit der Publication gegenwärtiger 
Verordnung in Wirksamkeit. 
§ 2. Bei der Expropriation selbst und rücksichtlich der dabei von den Straßenbau- 
commissionen und den Taxatoren zu befolgenden Grundsätze ist denjenigen Bestimmungen 
allenthalben nachzugehen, welche in der Vollziehungsverordnung zum Gesetze vom Zten Juli 
1835 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1835, Seite 374), sowie beziehendlich 
in den zu deren Erläuterung ergangenen Verordnungen vom 1 4ten März 1836 (Gesetz- 
und Verordnungsblatt vom Jahre 1836, Seite 72) und vom 5ten März 1844 (Gesetz- 
und Verordnungsblatt vom Jahre 1844, Seite 122) enthalten sind.
	        
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