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& 2. Die Zeit des Eintritts der Wirksamkeit dieses Gesetzes für jede einzelne der vor-
stehend unter 1 und 2 aufgeführten Bahnlinien wird durch Verordnung bestimmt werden.
& -3. Mit der Ausführung dieses Gesetzes ist Unser Ministerium des Innern beauftragt.
Urkundlich haben Wir dasselbe eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel
beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, am 1 3ten Mai 1855.
Johann.
& 28) Verordnung,
die Erbauung innenbemerkter Eisenbahnen betreffend;
Lom 14ten Mai 1855.
Friedrich Ferdinand Freiherr von Beuft.
Auf Grund § 2 und § 3 des Gesetzes, die Abtretung von Grundeigenthum zu nach-
benannten Eisenbahnanlagen betreffend, vom 1 3ten Mai 1855 (Gesetz= und Verordnungs-
blatt vom Jahre 1855, Seite 54) wird von dem Ministerium des Innern Nachstehendes
verordnet:
& 1. Die Bestimmungen & 1 des Gesetzes vom 1 3ten Mai 1855 treten für die daselbst
unter 1 aufgeführten Eisenbahnanlagen von der Chemnitz-Riesaer Staatsbahn bei Chemnitz
über Glauchau und Niederschindmaas einerseits nach Zwickau und andererseits bis an die
Königlich Sächsische und Herzoglich Sachsen-Altenburgische Landesgrenze in der Richtung
nach Gößnitz, beziehendlich ohne Berührung des Herzoglich Sachsen-Altenburgischen Lan-
desgebiets, bis an die Sächsisch-Bayerische Staatsbahn mit der Publication gegenwärtiger
Verordnung in Wirksamkeit.
§ 2. Bei der Expropriation selbst und rücksichtlich der dabei von den Straßenbau-
commissionen und den Taxatoren zu befolgenden Grundsätze ist denjenigen Bestimmungen
allenthalben nachzugehen, welche in der Vollziehungsverordnung zum Gesetze vom Zten Juli
1835 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1835, Seite 374), sowie beziehendlich
in den zu deren Erläuterung ergangenen Verordnungen vom 1 4ten März 1836 (Gesetz-
und Verordnungsblatt vom Jahre 1836, Seite 72) und vom 5ten März 1844 (Gesetz-
und Verordnungsblatt vom Jahre 1844, Seite 122) enthalten sind.