Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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Beziehungen den § 3 a der Verordnung vom 13ten September 1849 entsprechenden 
Raume, dessen Verbindung mit dem Kesselhause durch eine Thür jedenfalls zulässig ist, 
aufgestellt werden kann, soll künftig die Anbringung einer Verbindungsthür aus dem 
Kesselraume in den Maschinenraum dennoch gestattet sein, jedoch ist 
a) die Anordnung so zu treffen, daß die Längenachse des Kessels der Wand, in welcher 
die Thür angebracht werden soll, parallel liegt; 
b) die von der Thüre zu durchbrechende Wand muß doppelt so stark, als die äußeren 
Umfassungswände des Kesselhauses, mindestens aber 24 Zoll stark sein; 
JC) die Thüröffnung selbst darf nicht über 34 Elle im Lichten hoch und nicht über 
11 Elle im Lichten weit sein; 6 
d) die zum Verschlusse der Oeffnung dienende Thür ist entweder ganz von Eisen 
herzustellen oder nach der Seite des Kesselhauses zu mit starkem Eisenbleche zu 
beschlagen. 
5. In allen Fällen, wo die Anlage von der Art ist, daß die Abdeckung der 
Feuerzüge nicht zu viel Zeit in Anspruch nimmt, sind die technischen Beamten ermächtigt, 
bei neuen Anlagen die Kesselprobe (§ 4 der Verordnung vom 1 3ten September 1849) 
sogleich mit der ersten Reviskon (§ 7) zu verbinden und haben dieselben solchenfalls dafür 
nur einfach zu liquidiren (§ 21 der Instruction). 
6& 6. Wo zwar. nach dem Wortlaute der bestehenden Verordnungen vor Ertheilung 
der Erlaubniß zu Ingangsetzung einer Anlage eine Dispensation von der einen oder anderen 
Bestimmung der Verordnungen erforderlich sein würde, aber nach dem Urtheile der techni- 
schen Beamten diese Dispensation völlig unbedenklich erscheint und erhebliche Gründe die 
Beschleunigung der Inbetriebsetzung gebieten, da ist zwar wegen Ertheilung der Dispen- 
sation von der Obrigkeit der vorschriftsmäßige Bericht in jedem Falle zur vorgesetzten Be- 
hörde zu erstatten, auch, bei neuen Anlagen, das Certificat nicht vor Einlangung der 
Dispensation auszuhändigen, aber die Obrigkeit ist ermächtigt, unter ihrer und des techni- 
schen Beamten gemeinschaftlicher Verantwortlichkeit die provisorische Erlaubniß zur Ingang- 
setzung zu ertheilen. 
# 7. Weder bei den Kesselproben, noch bei den ersten Reviskonen (§ 4 und 7 der 
Verordnung vom 1 3ten September 1849, §7 der Verordnung vom 25sten Juni 1851) 
ist künftig die persönliche Anwesenheit der Polizeibehörde erforderlich. Der technische 
Beamte kann aber in Fällen von Renitenz und, wo sonst Umstände vorliegen, die dieß 
wünschenswerth machen, die persönliche Betheiligung ausdrücklich verlangen. Nur in 
Fällen der letzten Art darf für die Assistenz der Polizeibehörde liquidirt werden. In allen 
Fällen sind jedoch wie bisher die Anzeigen wegen Vornahme einer Kesselprobe oder wegen 
Veranstaltung der Revision an die Polizeibehörde zu richten, welche den technischen Beamten
	        
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