Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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achten der Abtheilung und zwar einfach oder in mehreren Exemplaren unter den Mit- 
gliedern des Staatsrathes in Umlauf gesetzt werden. Dieses Gutachten hat die etwa in 
der Abtheilung ausgesprochen wordenen Minoritätsansichten, sowie das zu deren Begründ- 
ung Vorgebrachte mit anzugeben. 
&11. Wir behalten Uns vor, den Plenarsitzungen des Staatsrathes nach Befinden 
Selbst beizuwohnen. Es ist Uns daher jedesmal über die Zeit, wo eine solche Statt 
finden soll, und über die darin zur Berathung zu bringenden Gegenstände Anzeige zu 
machen. 
12. Der Präsüdent setzt die Plenarsitzungen an, ordnet die Reihe der Vorträge 
und leitet die Verhandlung. 
13. Nach dem Vortrage des Berichtserstatters, welcher sich über die verschiedenen 
in der Abtheilung geltend gemachten Ansichten und das zu deren Rechtfertigung Angeführte 
zu verbreiten hat, steht demjenigen Staatsminister, in dessen Geschäftsbereich die Angelegen- 
heit gehört, es zu, die etwa nöthigen Erläuterungen zu geben und eintretenden Falls seine 
Gegengründe zu entwickeln. Waren jedoch die Mitglieder der Abtheilung in ihren Ansichten 
nicht übereinstimmend, so hat noch vor ihm für jede von der Ansicht des Berichtserstatters 
abweichende Ansicht ein Mitglied der Abtheilung auf Verlangen das Wort zu dem Ende, 
um dieselbe näher auszuführen und zu begründen. 
§ 14. Bei der Abstimmung hat der Präsident ebenso wie jedes andere Mitglied des 
Staatsrathes eine Stimme. Die Stimmenmehrheit entscheidet darüber, welche Meinung 
als das Gutachten des Staatsrathes zu betrachten ist. Bei Gleichheit der Stimmen giebt 
der Präsident durch die seinige den Ausschlag. 
Jedem Mitgliede des Staatsrathes steht es frei, seine abweichende Ansicht zum Protocoll 
zu erklären. 
15. Ueber die Verhandlungen in den Plenarversammlungen hat ein bei dem Ge- 
sammtministerium angestellter Referendar oder Ministerialrath ein möglichst umständliches 
Protocoll aufzunehmen, welches von sämmtlichen gegenwärtig gewesenen Mitgliedern zu 
zeichnen ist. 
Ob außerdem noch über die Verhandlungen eine stenographische Niederschrift erfolgen 
soll, hängt jedesmal von Unserer Entschließung ab. 
16. Das Protocoll und, wenn eine stenographische Niederschrift erfolgte, auch diese, 
werden Uns von dem betreffenden Departementsminister bei dem Vortrage der Sache in 
einer von dem Präsidenten gezeichneten Abschrift eingereicht. 
6 17. Die Stelle des Präsiventen vertritt in allen Fällen, wo derselbe behindert ist, 
der im Range erste Minister.
	        
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