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achten der Abtheilung und zwar einfach oder in mehreren Exemplaren unter den Mit-
gliedern des Staatsrathes in Umlauf gesetzt werden. Dieses Gutachten hat die etwa in
der Abtheilung ausgesprochen wordenen Minoritätsansichten, sowie das zu deren Begründ-
ung Vorgebrachte mit anzugeben.
&11. Wir behalten Uns vor, den Plenarsitzungen des Staatsrathes nach Befinden
Selbst beizuwohnen. Es ist Uns daher jedesmal über die Zeit, wo eine solche Statt
finden soll, und über die darin zur Berathung zu bringenden Gegenstände Anzeige zu
machen.
12. Der Präsüdent setzt die Plenarsitzungen an, ordnet die Reihe der Vorträge
und leitet die Verhandlung.
13. Nach dem Vortrage des Berichtserstatters, welcher sich über die verschiedenen
in der Abtheilung geltend gemachten Ansichten und das zu deren Rechtfertigung Angeführte
zu verbreiten hat, steht demjenigen Staatsminister, in dessen Geschäftsbereich die Angelegen-
heit gehört, es zu, die etwa nöthigen Erläuterungen zu geben und eintretenden Falls seine
Gegengründe zu entwickeln. Waren jedoch die Mitglieder der Abtheilung in ihren Ansichten
nicht übereinstimmend, so hat noch vor ihm für jede von der Ansicht des Berichtserstatters
abweichende Ansicht ein Mitglied der Abtheilung auf Verlangen das Wort zu dem Ende,
um dieselbe näher auszuführen und zu begründen.
§ 14. Bei der Abstimmung hat der Präsident ebenso wie jedes andere Mitglied des
Staatsrathes eine Stimme. Die Stimmenmehrheit entscheidet darüber, welche Meinung
als das Gutachten des Staatsrathes zu betrachten ist. Bei Gleichheit der Stimmen giebt
der Präsident durch die seinige den Ausschlag.
Jedem Mitgliede des Staatsrathes steht es frei, seine abweichende Ansicht zum Protocoll
zu erklären.
15. Ueber die Verhandlungen in den Plenarversammlungen hat ein bei dem Ge-
sammtministerium angestellter Referendar oder Ministerialrath ein möglichst umständliches
Protocoll aufzunehmen, welches von sämmtlichen gegenwärtig gewesenen Mitgliedern zu
zeichnen ist.
Ob außerdem noch über die Verhandlungen eine stenographische Niederschrift erfolgen
soll, hängt jedesmal von Unserer Entschließung ab.
16. Das Protocoll und, wenn eine stenographische Niederschrift erfolgte, auch diese,
werden Uns von dem betreffenden Departementsminister bei dem Vortrage der Sache in
einer von dem Präsidenten gezeichneten Abschrift eingereicht.
6 17. Die Stelle des Präsiventen vertritt in allen Fällen, wo derselbe behindert ist,
der im Range erste Minister.