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ausgefertigt und von Uns eigenhändig, unter Beidruckung Unseres Königlichen Siegels,
vollzogen worden.
Dresden, am 14ten März 1855.
Johann.
— Dr. Ferdinand Zschinsky.
Johann Heinrich August Behr.
Sonohl die Einlagegelder, als die Gewinngelder der Landeslotterie sind keiner Ver—
kümmerung unterworfen. Sollte jedoch der rechtmäßige oder ausschließliche Besitz eines
Lotterielooses von Jemandem streitig gemacht werden, so wird auf eine deshalb noch vor
Ablauf der nächsten sieben Wochen nach dem letzten Tage der Classenziehung, in welcher
das Loos gezogen worden ist, an die Lotteriedirection zu bringende schriftliche Anzeige we-
gen Innenbehaltung der Gewinngelder, wenn die Auszahlung nicht bereits an den Loosin-
haber geschehen sein sollte, das Nöthige verfügt werden. Wird nun von dem Anbringer
der Anzeige binnen längstens acht Wochen nach dem letzten Tage der betreffenden Classen-
ziehung darüber, daß er seinen Anspruch auf den Besitz oder Mitbesitz des Looses bei Ge-
richt anhängig gemacht habe, eine gerichtliche Bescheinigung bei der Lotteriedirection einge-
reicht, so werden die Gewinngelder bei dem Kreisamte Leipzig niedergelegt und die Streit-
sache der Entscheidung im Rechtswege anheim gestellt. Wenn jedoch eine solche gerichtliche
Bescheinigung nicht, oder erst nach Ablauf der zuletzt erwähnten achtwöchigen Frist beige-
bracht wird, so erfolgt die Gewinnauszahlung in der gewöhnlichen Maaße an den Inhaber
des Originallooses gegen dessen Rückgabe.
——·——
32) Deeret
wegen Concessionirung der Zittau-Reichenberger Eisenbahngesellschaft;
vom 23sten April 1855.
Wa, Johann, von GOTTSES Gnaden König von Sachsen
2c. 2c. 10.
thun hiermit kund und zu wissen, daß Wir, nachdem sich zur Herstellung einer Eisenbahn
zwischen der Stadt Zittau einer, und der Stadt Reichenberg in Böhmen anderer Seits in
Verfolg des deshalb stattgefundenen vertragsmäßigen Abkommens mit der Kaiserlich Kö-
niglich Oesterreichischen Staatsregierung eine Actiengesellschaft gebildet hat, deren Sitz sich
in Zittau befindet, der nurgedachten