Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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Staatsvertrags die Bereitwilligkeit ausgesprochen worden ist, der für den obgedachten Zweck 
im Königreiche Sachsen gebildeten und der Kaiserlich Königlich Oesterreichischen Regierung 
nach Maaßgabe des vorgedachten Staatsvertrags zur Erlangung der jenseitigen Concession 
zu präsentirenden Privatactiengesellschaft die Fortführung der Bahn auf Oesterreichischem 
Gebiete bis Reichenberg zu gestatten und auch ihrer Seits der Gesellschaft auf Grundlage 
der in Oesterreich bestehenden Eisenbahngesetzgebung und unter den festgesetzten Bedingun- 
gen Concessionen zu ertheilen. 
& 2. Das zur Anlage der Bahn, einschließlich des Aufwandes für Beschaffung der 
Betriebsmittel, sowie des Betrags der für die Bauzeit zu gewährenden vierprocentigen 
Zinsen erforderliche Actiencapital wird vorläufig auf 
Zwei Millionen Fünf mal Hundert Tausend Thaler 
festgestellt, die sich auf 25,000 Actien, à 100 Thaler, vertheilen. 
Zu jeder Erhöhung dieses Actiencapitals, sie geschehe durch Ausgabe neuer Actien 
oder durch Aufnahme eines Anlehns, ist die Genehmigung der Staatsregierung erfor- 
derlich. 
Dieß gilt insbesondere von dem Falle, wenn die Zittau-Reichenberger Eisenbahn- 
gesellschaft künftig etwa die Erwerbung der Löbau-Zittauer Eisenbahn, welche insoweit als 
innerhalb des Zwecks des Unternehmens liegend, ausdrücklich angesehen werden soll, be- 
schließen würde. 
& 3. Behufs der Unterbringung dieser Actien hat unter Leitung des nach § 15 a 
hierzu beauftragten Directoriums der Löbau-Zittauer Eisenbahngesellschaft eine öffentliche 
Zeichnung einzutreten. Es sind jedoch dabei zur Uebernahme von Actien unter den Angemel- 
deten zunächst die Inhaber der Actien der Löbau-Zittauer Eisenbahngesellschaft unter Lit. A. 
und B. einschließlich der Staatsregierung als Betheiligte bei dem Capitale der genannten 
Gesellschaft berechtigt, dergestalt, daß, soweit der Vorrath auszugebender Actien reicht, nach 
der Reihenfolge der Anmeldung jedem Inhaber einer Actie A. oder von vier Actien B. 
zunächst eine Actie der Zittau-Reichenberger Gesellschaft gewährt und mit einer solchen 
verhältnißmäßigen Vertheilung so lange fortgefahren wird, als von Löbau-Zittauer Actio- 
närs dergleichen Actien begehrt werden, und nur hinsichtlich der nach deren Befriedigung 
noch übrig bleibenden Actien eine verhältnißmäßige Betheiligung der übrigen Zeichner, 
welche nicht Actionärs der Löbau-Zittauer Eisenbahn sind, stattfindet. 
& 4. Die auf vie Actien zu leistenden Einzahlungen werden während der Banzeit 
von dem Zeitpunkte an, wo die Actienzeichnung nach Erfüllung des erforderlichen Betrags 
für geschlossen erklärt wird, beziehendlich von dem jedesmaligen Schlußtermine späterer 
Einzahlungen an, mit vier Procent verzinst. 
§ 5. Die Königlich Sächsische Regierung leistet weiterhin in Ansehung der auf 
Sächsischem Staatsgebiete gelegenen Strecke ebenso, wie dieß von Seiten der Kaiserlich
	        
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