Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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Königlich Oesterreichischen Regierung in Ansehung der Oesterreichischen Strecke vertrags— 
mäßig geschehen ist, auf die Dauer von vierzig Jahren, vom Zeitpunkte der Betriebs— 
eröffnung an gerechnet, für eine Verzinsung des auf den Bau der Zittau-Reichenberger 
Eisenbahn nach § 3 aufzuwendenden Capitals mit jährlich vier Procent Gewähr und zwar 
in der Art, daß, nach erfolgter abgesonderter Feststellung des Bauanlagecapitals für die 
Oesterreichische und Sächsische Bahnstrecke, von dem am Schlusse jeden Jahres sich ergeben- 
den Bruttoeinkommen der Zittau-Reichenberger Bahn 60 Procent für die Betriebskosten in 
Abzug gebracht werden, der Rest des so festgestellten Reinertrags aber nach Maaßgabe der 
Anlagekosten der beiderseitigen Bahnstrecken repartirt, und, wenn der sodann verbleibende 
Reinertrag noch nicht vier Procent des Bauanlagecapitals erreicht, der Fehlbetrag den 
Actionärs für Rechnung beider betheiligtek Regierungen durch die Königlich Sachsische Re- 
gierung sowohl für den Sächsischen Theil der Bahn als auch, vorbehältlich der dießfallsi- 
gen Abrechnung mit der Kaiserlich Königlich Oesterreichischen Regierung in Gemäßheit der 
Concessionsbedingungen für die Oesterreichische Strecke ausgezahlt wird. 
& 6. Nach Ablauf der 5 0 jährigen Concessionsdauer geht das Eigenthum der auf 
Sächsischem Gebiete gelegenen Bahnstrecke ohne Weiteres und ohne Entgeld unmittelbar 
an den Königlich Sächsischen Staatsfiscus über. Zu dem Ende soll eine Amortisation 
des Anlagecapitals in folgender Maaße stattfinden: 
1) Alle von dem, gemäß § 5 festgestellten Reinertrage der Bahn nach Abzug der 
4procentigen Zinsen des Anlagecapitals verbleibenden Summen werden nach Ablauf jedes 
Betriebsjahres, bis auf deren hierzu ungeeignete Spitzen, zunächst zur Ausloosung und 
Rückzahlung der Actien verwendet. 
2) Mit dieser Ausloosung und Rückzahlung der Actien wird so lange fortgefahren, 
bis 3 des gesammten Actiencapitals in solcher Weise zur Rückzahlung gelangt sind. 
3) Nachdem mit dem vorgedachten Zeitpunkte die Ausloosung eingestellt worden ist, 
werden von den nach Punkt 1. zu bemessenden Reinerträgnissen, wiederum bis auf deren 
hierzu nicht geeignete Spitzen, Königlich Sächsische Staatspapiere angekauft und bei dem 
Königlichen Landgerichte zu Zittau amtlich niedergelegt, die Zinsen von diesen Staats- 
papieren aber so lange, als das Bahnanlagecapital noch nicht erfüllt ist, durch ferneren 
Ankauf gleichartiger Effecten dem dießfallsigen Amortisationsfond hinzugeschlagen. 
4) Sollte die Erfüllung des Bahnanlagecapitals vor Ablauf der 5 Ojährigen Con- 
cessionsdauer erfolgt sein, so werden von diesem Zeitpunkte ab nicht allein die gesammten 
Nettoerträge der Bahn, vergl. § 5, sondern auch die sich fernerweit bei dem Amortisations= 
fond ergebenden Zinsen an die Actieninhaber pro rata alljährlich vertheilt. 
5) Mit dem Erlöschen der Concession und dem gleichzeitigen Heimfall des Bahneigen- 
thums an den Staat wird der gesammte Amortisationsfond auf die noch vorhandenen 
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