Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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* 51. Der liquidirende Verwaltungsrath hat binnen acht Tagen nach Neuwahl der 
12 Verwaltungsräthe in der § 22 vorgeschriebenen Weise, jedoch dreimal, das Bevor— 
stehen der Auflösung bekannt zu machen, sich der Abschließung weiterer neuer Geschäfte zu 
enthalten, das Vermögen des Vereins allmälig flüssig zu machen, die Schulden zu bezah- 
len, und den Ueberschuß zu constatiren. 
Mit der Vertheilung des Vermögens der Anstalt an die Actionäre darf in keinem 
Falle eher als sechs Monate nach der letzten Insertion obgedachter Bekanntmachung ver- 
fahbren werden. 
Die Mitglieder des Verwaltungsraths sind, dafern sie Vorstehendem nicht allenthalben 
nachkommen, in solldum zur Bezahlung der Schulden der Anstalt, welche ungedeckt blei- 
ben, aus eigenen Mitteln gehalten. 
Leipzig, den 1 vten Februar 1856. 
Custav von Nostixz-Wallwitz. 
Egon Heinrich Gustav Freiherr von Schönberg-Bibran. 
Ernst Karl Kaskel. 
In Vollmacht des Herrn Robert Kayser, 
dessen Stellvertreter: 
Louis sellier. 
Für Jacob Wilhelm Mossner, 
dessen Stellvertreter: 
GCustav Harkort. 
In Vollmacht des Herrn Louis Eichborn, 
dessen Stellvertreter: 
C. Hirzel-Lampe. 
In Vollmacht des Herrn J. Arlös-Dufour, 
dessen Stellvertreter: 
J. H. Demiani. 
A. Dufour-Féronce. 
Custav Harkort. 
C. Hirzel-Lampe. 
Louis sellier. 
Wilhelm Sey Kferth.
	        
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