Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

MÆ Erste Einzahlung. 
Interimsschein M. 
der mit Genehmigung der Königl. Sächsischen Staatsregierung zu errichtenden 
Allgemeinen Deutschen Creditanstalt für Ackerbau, Handel und Cewerbe 
in Leipzig 
für eine Actie zu 100 Thalern im 14 Thlr. Fusse 
(oder E 15 Sterling oder Francs 375). 
Grundcapital: 20 Millionen Thlr. Jeder Zeichner ist dem bei der Zeichnung 
Erste Ausgabe: 10 Millionen Thlr. vorgelegten, vorläufig Höchsten Orts geneh- 
in 100,000 Actien à 100 Thlr. migten Statute der Anstalt unterworfen. 
Auf diesen Interimsschein sind 10 3 mit Zehn Thalern im 14 Thlr. Fuße einge- 
zahlt worden. Derselbe wird vom Verwaltungsrathe gegen einen Interimsschein der 
Creditanstalt bei der zweiten Einzahlung umgetauscht werden. 
Leipzig, den 1856. 
Begründungscomité 
der 
Allgemeinen Deutschen Creditanstalt. 
N. N. N. N. 
(Die Namen der zwölf Mitglieder faesmilirt.) 
(Beglaubigt durch eigenhändige Unterschrift eines Controleurs.) 
Hier werden §§# 7, 8, 9, 10 und 20 abgedruckt. 
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