Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

100 Thaler im 14 Thlr. Fuße 
Actie 
der 
Allgemeinen Deutschen Creditanstalt für Ackerbau, Handel und Cewerbe 
über 100 Thaler im 14 Thlr. Fusse 
(oder Z 15 Sterling oder Franes 375). 
Inhaber dieser Actie hat zur Casse der Allgemeinen Deutschen Creditanstalt Ein 
Hundert Thaler im 14 Thlr. Fuße baar entrichtet und hat nach Höhe dieses Betrags 
und nach Maaßgabe des unter den 1856 Allerhöchsten Orts bestätigten 
Statuts, welchem er sich durchgängig unterwirft, verhältnißmäßig gleichen Antheil am 
gesammten Eigenthume, Gewinne und Verluste der Allgemeinen Deutschen Creditanstalt. 
Leipzig, den 185 
Der Verwaltungsrath 
der 
Allgemeinen Deutschen Creditanstalt. 
N. N. N. N. 
Vorsitzender. vollziehender Director. 
(Facsimile.) (Facsimile.) 
(Beglaubigt durch eigenhändige Unterschrift eines Controleurs.) 
Hier werden §§ 20 und 46 abgedruckt.
	        
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