Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

(76 ) 
Talon 
zu der Actie der Allgemeinen Deutschen Creditanstalt 
auf die Zeit vom bis 
Leipzig, den 185 
Der Verwaltungsrath 
2 
Allgemeinen Deutschen Creditanstalt. 
N. N. N. J. 
Vorsitzender. Director. 
Nur der Inhaber dieses Talons empfängt nach Ablauf oben angegebener 20 Jahre 
in Gemäßheit & 8 des confirmirten Statuts der Anstalt gegen Rückgabe desselben die 
fernerweit für gedachte Actie auszugebenden ODividendenscheine. 
— Dividendenschein. z 
— Inhaber dieses Scheins empfängt am 1sten Juli 18. bei 22 * 
0 der Casse der Allgemeinen Deutschen Creditanstalt diejenige Divi- ot 2 
8 * dende, welche durch öffentliche Bekanntmachung des Verwaltungs— ***#t“ 
& keaths gedachter Anstalt auf diesen Termin festgesetzt werden wird. 2 
55 Leipzig, den 185 1 
Der Verwaltungsrath 
2 . 
Allgemeinen Deutschen Creditanstalt. 
N. N. N. N. 
Vorsitzender. Director.
	        
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