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27) Verordnung,
den theilweisen Wegfall der Zuschläge zu den directen Steuern auf das Jahr
1856 betreffend;
vom 15ten Mai 1856.
D. es die gegenwärtigen Zeitverhältnisse gestatten, daß der der letzten Ständeversamm-
lung bei Verabschiedung des Staatsbudgets wegen Gewährung eines Steuererlasses auf
das Jahr 1856 ertheilten eventuellen Zusage entsprochen werde, so wird zu dem Ende
mit Genehmigung Sr. Majestät des Königs Folgendes hiermit verordnet:
§ 1. Von den durch das Finanzgesetz vom 1 6öten August 185 5 8§ 2 unter b, aa
und bb ausgeschriebenen und in der Ausführungsverordnung zu diesem Gesetze von dem-
selben Tage §61 und 2 (Seite 315 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1855)
auf die einzelnen Steuertermine vertheilten Zuschlägen zu den directen Steuern sind für
das Jahr 1856 unerhoben zu lassen:
der Zuschlag zur Grundsteuer auf den 4ten Termin, den 1sten November laufen-
den Jahres, nach Höhe Eines Pfennigs pr. Steuereinheit,
und
der Zuschlag zur Gewerbe= und Personalsteuer auf den 2ten Termin, den 15ten
October laufenden Jahres, nach Höhe eines halben Jahresbetrags.
§ 2. Demnach sind auf besagte Steuertermine im laufenden Jahre
a) bei der Grundsteuer nur
Zwei Pfennige ordentliche Steuer von jeder Steuereinheit, und
b0) bei der Gewerbe= und Personalsteuer nur
ein halber Jahresbetrag ordentliche Steuer
zu erheben.
Dahingegen hat es bei der Steuererhebung auf die übrigen Termine des laufenden
Jahres, wie sie in der vorgedachten Ausführungsverordnung zum Finanzgesetze vom 1 6ten
August 1855 d6# 1 und 2 bestimmt ist, ingleichen bei der daselbst wegen Beurtheilung der
Steuerpflicht der Contribuenten ertheilten Vorschrift allenthalben sein Verbleiben.
6#n 3. Die Steuerrechnungen auf das Jahr 1856 sind daher auch nur auf
neun Pfennige ordentliche Steuer Ü
und pr. Steuereinheit bei der Grundsteuer
einen Pfennig Zuschlag
und auf