Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

(677) 
27) Verordnung, 
den theilweisen Wegfall der Zuschläge zu den directen Steuern auf das Jahr 
1856 betreffend; 
vom 15ten Mai 1856. 
D. es die gegenwärtigen Zeitverhältnisse gestatten, daß der der letzten Ständeversamm- 
lung bei Verabschiedung des Staatsbudgets wegen Gewährung eines Steuererlasses auf 
das Jahr 1856 ertheilten eventuellen Zusage entsprochen werde, so wird zu dem Ende 
mit Genehmigung Sr. Majestät des Königs Folgendes hiermit verordnet: 
§ 1. Von den durch das Finanzgesetz vom 1 6öten August 185 5 8§ 2 unter b, aa 
und bb ausgeschriebenen und in der Ausführungsverordnung zu diesem Gesetze von dem- 
selben Tage §61 und 2 (Seite 315 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1855) 
auf die einzelnen Steuertermine vertheilten Zuschlägen zu den directen Steuern sind für 
das Jahr 1856 unerhoben zu lassen: 
der Zuschlag zur Grundsteuer auf den 4ten Termin, den 1sten November laufen- 
den Jahres, nach Höhe Eines Pfennigs pr. Steuereinheit, 
und 
der Zuschlag zur Gewerbe= und Personalsteuer auf den 2ten Termin, den 15ten 
October laufenden Jahres, nach Höhe eines halben Jahresbetrags. 
§ 2. Demnach sind auf besagte Steuertermine im laufenden Jahre 
a) bei der Grundsteuer nur 
Zwei Pfennige ordentliche Steuer von jeder Steuereinheit, und 
b0) bei der Gewerbe= und Personalsteuer nur 
ein halber Jahresbetrag ordentliche Steuer 
zu erheben. 
Dahingegen hat es bei der Steuererhebung auf die übrigen Termine des laufenden 
Jahres, wie sie in der vorgedachten Ausführungsverordnung zum Finanzgesetze vom 1 6ten 
August 1855 d6# 1 und 2 bestimmt ist, ingleichen bei der daselbst wegen Beurtheilung der 
Steuerpflicht der Contribuenten ertheilten Vorschrift allenthalben sein Verbleiben. 
6#n 3. Die Steuerrechnungen auf das Jahr 1856 sind daher auch nur auf 
neun Pfennige ordentliche Steuer Ü 
und pr. Steuereinheit bei der Grundsteuer 
einen Pfennig Zuschlag 
und auf
	        
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