(80 )
6 10. Bis zur Eröffnung der nach § 2 des Organisationsgesetzes vom 1 lten August
1855 (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 144) zu errichtenden Bezirksgerichte ist den
an die Stelle der Bergämter tretenden Königlichen Gerichtsbehörden gestattet, in den nach
Grundsätzen des Bergrechts zu entscheidenden Rechtssachen die Acten zum Verspruche in
erster Instanz an den Bergschöppenstuhl zu Freiberg zu versenden.
Dagegen erledigt sich durch die gegenwärtige, auf Grund des nurgedachten Gesetzes
erfolgende Uebernahme der Berggerichtsbarkeit auf die ordentlichen Königlichen Gerichte
des Landes die in dem zeitherigen nunmehr weggefallenen Causalgerichtsstande der Berg-
sachen begründete, durch § 49 fg. des Gesetzes C. vom 2 Ssten Januar 1835 über pri-
dilegirte Gerichtsstände rc. (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 84) bestimmte ausschließ-
liche Zuständigkeit des Appellationsgerichts zu Dresden.
Es sind jevoch diejenigen Rechtssachen, welche bei Uebernahme der Berggerichtsbarkeit
bereits an das Appellationsgericht zu Dresden gelangt sind, ohne Rücksicht darauf, ob das
Gericht, an welches die Sache in erster Instanz übergegangen ist, dem Bezirke dieses Ar-
pellationsgerichts angehört oder nicht, von demselben annoch in der gegenwärtigen Instanz
zu erledigen.
11. Die Gerichtsbehörden, an welche Berggebäude oder sonstige Bergrealitäten
übergehen, haben alsbald dafür zu sorgen, daß die auf Grund von § 207 des Gesetzes
vom 6ten November 1843, die Grund= und Hppothekenbücher und das Hypothekenwesen
betreffend, (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 226) ausgesetzt gebliebene, nunmehr aber
nach § 12 des Gesetzes vom 22 sten Mai 1851, den Regalbergbau betreffend, (Gesetz-
und Verordnungsblatt Seite 202) und § 5 fg. der dazu gehörigen Ausführungsverord-
nung vom 1 öten December 1851 (Gesetz= und Verordnungeblatt Seite 414) erforder-
liche, in Gemäßheit der Verordnung vom 1 6ten December 1848 (Gesetz= und Verord-
nungsblatt Seite 357) unter Aufsicht der Bezirksappellationsgerichte vorzunehmende An-
legung von Grund= und Hypothekenbuchsfolien erpedirt und diese Realitäten unter Beob-
achtung der im IVten Abschnitte des Gesetzes vom 6ten November 1843 (Gesetz= und
Verordnungsblatt Seite 226) und der Ausführungsverordnung vom 1öten Februar 1844
(Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 37), nicht minder der Ausführungsverordnung zum
Berggesetze vom 1 öten December 1851, §5 fg. (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite
414)0, insoweit diese auf die ordentlichen Königlichen Gerichte anwendbar ist, enthaltenen
Vorschriften in diejenigen Grund= und Hypothekenbücher, in welche die Bergrealitäten nach
Maaßgabe ihrer örtlichen Lage gehören, eingetragen werden, und haben die Gerichtsbehör-
den deshalb die Bergämter um Mittheilung der bierzu erforderlichen Nachrichten anzuge-
ben, die letzteren aber selbige ungesäumt zu liefern.
*# 12. Den Bergämtern verbleiben auch nach Uebergang der Gerichtsbarkeit auf die