Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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Arsenikhaltige Farben — denselben wird das in den Handel gelangte 
Münchener Roth, Cochenilleroth, Fernambuklack beigezählt . 
Ausfuhr von Pferden — das desfallsige Verbot wird wieder aufgehoben 
von Waffen und Kriegsmunition aller Art — ist wiederum gestattet 
Ausländische Versicherungsanstalten — unter welchen Bedingungen 
denselben künftig der Geschäftsbetrieb in hiesigen Landen gestattet wird 
Auslieferung vdon Verbrechern, gegenseitige, — Uebereinkunft hierüber mit 
dem Königreiche der Niederlande 
Ausschuß zu Verwaltung der Staatsschulden — Neuwahl des stellrertretenden 
Vorstandes dabei 
Auszuweisende — Zusatz zu dem Staatsvertrage vom löten Juli 1851 über 
die gegenseitige Verpflichtung zu deren Uebernahme ... 
B. 
Bäcker — denselben wird der Verkauf neubackenen Brodes untersagt 
Bahnpolizei auf Eisenbahnen — deren Handhabung 
welche Behörde zu Umtersuchung und * beefalis Contraven- 
tionen competent ist 
Bankschlächter — Höhe der von selbigen im Jahre 1857 zu entrichtenden 
Gewerbesteuer 
in der Nähe von Eisenbahnen neu 1 ufzuführende, — welche Erörterun- 
gen die Baupolizeibehörden vor Ertheilung der Concesstonen hierzu an- 
zustellen haben .... .. . 
Baugesellschaft in Chemnitz, gemeinnützige, a Chemnitz. 
Baue, 
Behörden erster Instanz für Rechtspflege und Verwaltung — das Gesetz vom 
1 iten August 1855 über deren Einrichtung tritt im Königreiche Sach- 
sen, mit alleiniger Ausnahme der Schoͤnburgischen eerchherrschaften, 
den 1 sten October 1856 in Kraft . . 
Ausführungsverordnung zu vorgenanntem Gesetze 
ob und inwieweit vorstehendes Gesetz auf die Militärrechtspflege Ein- 
fluß äußert 
Ausführung des obgenannten Gesetzes innerhalb des Geschäftskreises 
der Ministerien des Innern, des Cultus und der Finanzen 
Belgische Nachdrucke Französischer Werke — welche Gattungen der- 
selben als zum unbehinderten Verkaufe in hiesigen Landen frei gegeben 
zu betrachten sind 
Bergämter — die von denselben zeither ausgeübte Gerichtsbarkeit über die 
und auf den Berggebäuden, Bergwerksanlagen und sonstigen Bergreali— 
täten geht auf die Königlichen Gerichte Uüber 
welche Befugnisse selbigen nach Uebergang der Berggerichtsbarkeit auf 
die ordentlichen Gerichte verbleibeen 
inwieweit dieselben bei Jandhabung der T beim 2 
competent sind ... .. . . 
Bergbau, s. Regalbergbau. 
Berggerech tsame des Hauses Schenburg in den Receßhertschaften — Nach 
tragsreceß hierüber 
  
Tag 
24 Juli 
8 April 
17 April 
(16 Sept. 
12 Dec. 
17 Juli 
5 Jan. 
28 Nov. 
1855 
31 Dec. 
1856 
13 Aug. 
3 Sept. 
15 
13 Sept. 
25 Sept. 
(30 Sept. 
25 Nov. 
17 Nov. 
8 Mai 
20 Nov. 
365 fg., 
Seite. 
185 fg. 
51 
400 fg. 
414 
143 fg. 
415 
2 fg. 
359 1g. 
363 fg., 395 
471 fg. 
395 
247 
329 fg. 
322 fg. 
337 
370 fg., 396 
410 fg. 
403 fg. 
78 fg. 
80 
82 fg. 
  
  
405 fg. 
2• 
Paragraph. 
1—39 
29—36 
39 
1—3 
1—11 
1—13 
1—14 
12
	        
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