Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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9. Die Häute von solchen Thieren, welche an Lungenseuche umgestanden oder des- 
halb geschlachtet worden sind, dürfen in frischem Zustande nicht verkauft werden. 
Sie sind entweder sofort einzukalken, oder auf dem Boden zum Trocknen aufzuhängen. 
Der Verkauf solcher Häute, wie überhaupt die Entfernung derselben aus dem betref- 
fenden Gehöfte, darf erst von dem Zeitpunkte an erfolgen, mit welchem die im 67 erwähnte 
Sperre wieder aufgehoben worden ist (S§ 10). Der Dünger aus Ställen, in welchen 
lungenseuchkranke oder dieser Krankheit verdächtige Thiere gestanden haben, darf nur mit 
Pferden oder mit durchgeseuchtem Rindvieh ausgefahren werden. Er ist auf dem Felde 
sofort auszubreiten und unterzuackern. 
Wo zu einer derartigen Verwendung solchen Düngers die Gelegenheit fehlt, ist derselbe 
unter Aufsicht der Ortspolizeiorgane an einem dazu geeigneten Orte zu verscharren. 
Rauchfutter, welches über Stallungen aufbewahrt worden ist, in welchen lungenseuch- 
krankes oder vervächtiges Vieh gestanden hat, und welche weder gewölbt, noch mit anderen, 
das Durchdringen des Ansteckungsstoffs abhaltenden, namentlich gut verschalten Decken ver- 
sehen sind, darf weder verkauft oder verschenkt, noch in gesundes, noch nicht durchgeseuchtes 
Rindvieh verfüttert werden. 
Ob derartiges Futter in dem betreffenden Gehöfte vorhanden sei, ist gleichzeitig mit 
der im § 2 angeordneten Untersuchung des Viehbestandes selbst zu erörtern und sodann 
von dem Bezirksthierarzte zu begutachten, inwieweit das vorgefundene dem oben ausge- 
sprochenen Verbote zu unterliegen habe. 
* 10. Sobald die Seuche für erloschen zu erachten ist, was in jedem einzelnen Falle 
von dem, der Ortspolizeibehörde anzuzeigenden Ausspruche des Bezirksthierarztes abhängt, 
ist von der Behörde eine gründliche, nach den speciellen Anordnungen des Bezirksthierarztes 
und unter Aufsicht der ortspolizeilichen Organe auszuführende Desinfection der Stallungen, 
in welchen das kranke Vieh gestanden hat, sowie aller Utensilien, welche in diesen Stallungen 
befindlich oder mit dem kranken Vieh direct oder indirect — z. B. Düngerwagen — in Be- 
rührung gekommen sind, vorzuschreiben. 
Ueber den Erfolg dieser Desinfection ist der Polizeibehörde ortsgerichtliche Anzeige 
zu erstatten, und erst hierauf sind von der Ersteren die bis dahin bestandenen veterinärpoli- 
zeilichen Maaßregeln in Bezug auf das betreffende Gehöfte oder den betreffenden Ort mit- 
telst besonderer Anordnung wieder aufzuheben. 
Bis dahin, wo das Letztere erfolgt, bleiben die gedachten Maaßregeln in Kraft. 
11. Das Abhalten von Viehmärkten ist an allen Orten, an welchen Lungenseuche 
aufgetreten ist, so lange, bis die Krankheit für erloschen erklärt worden ist (J 10), unbe- 
dingt verboten.
	        
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