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Auch kann der Durchtrieb von Rindvieh durch solche Orte verboten werden.
Dieses Verbot ist dießfalls durch Warnungstafeln, welche an den Flurgrenzen auf dazu
geeigneten Stellen aufzurichten sind, zu bezeichnen und den umliegenden Gemeinden zu er-
öffnen, auch nach Befinden in einem geeigneten Localblatte öffentlich bekannt zu machen.
Die Anordnung eines solchen Durchtriebverbots und beziehendlich dessen Veröffentlich-
ung, sowie nach Befinden der zunächst nur auf eine allgemeine Warnung des dabei interes-
sirten Publicums abzweckende Erlaß einer blosen öffentlichen Bekanntmachung über den
Ausbruch der Lungenseuche an einzelnen Orten, bleibt, auf Grund vorgängiger Befragung
des Bezirksthierarztes, in das Ermessen der Ortspolizeibehörde, beziehendlich für weitere
Kreise der Bezirksamtshauptmannschaften und der Kreisdirectionen, gestellt.
& 12. Die Anordnung, Leitung und Ueberwachung der im Vorstehenden vorgeschrie-
benen oder im einzelnen Falle durch besondere Umstände sonst noch bedingten veterinärpo-
lizeilichen Maaßregeln Seiten der Obrigkeiten und beziehendlich der Bezirksthierärzte er-
folgt den betroffenen Viehbesitzern gegenüber kostenfrei.
Dagegen sind die letzteren gehalten, allen Aufwand, welcher mit solchen Vorkehrungen
verbunden ist, die, ohne dem Bereiche der im öffentlichen Interesse gebotenen veterinär-
polizeilichen Maaßregeln anzugehören, zunächst in ihrem persönlichen Interesse liegen, aus
ihren Mitteln zu übertragen.
Dieß gilt ins Besondere von den in 9§ 5, 6 Abschnitt 2, und § 10 gedachten Vor-
kehrungen, sowie von den in 9§l 5, 7, 8 Sub à und 9 im letzten Abschnitte gedachten
Gutachten und Zeugnissen der Bezirksthierärzte, ingleichen von den Kosten der eigentlich
thierärztlichen Behandlung lungenseuchkranker oder der Seuche verdächtiger Thiere, und
dieß zwar auch dann, wenn diese Behandlung speciell von den Bezirksthierärzten geleitet
wird.
& 13. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Vorschriften, deren Ueberwachung
allen Polizeibehörden und, beziehendlich unter Verweisung auf ihre Instruction, den Be-
zirksthierärzten hiermit noch zur besonderen Pflicht gemacht wird, sind je nach dem Grade
der dadurch verursachten Gefährdung mit einer im Wiederholungsfalle zu verschärfenden,
da nöthig mit Gefängniß zu verbüßenden Geldstrafe bis zu Fünfzig Thalern zu belegen.
Dresden, den 26sten März 1856.
Ministerium des Innern.
Frhr. v. Beust.
Weiß.