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31) Verordnung
wegen Bekanntmachung des mit der Republik Merico abgeschlossenen Handels-
und Schifffahrtsvertrags;
vom 24sten Mai 1856.
N von der Königlich Preußischen Regierung, zugleich im Auftrage und in Ver-
tretung der Königlich Sächsischen Regierung und der Mehrzahl der Zollvereinsstaaten, mit
der Republik Merico der nachstehende, in Deutscher und Spanischer Sprache abgedruckte
Freundschafts-, Handels= und Schifffahrtsvertrag abgeschlossen, auch die Ratification dessel-
ben Königlich Sächsischer Seits erfolgt ist und der Austausch der Ratificationsurkunden
am 31 ten December 1855 zu Merico stattgefunden hat, so wird dieser Vertrag zur Nach-
achtung der Behörden und Unterthanen mit dem Bemerken hierdurch bekannt gemacht, daß
in Gemäßheit der zwischen den contrahirenden Theilen bei Unterzeichnung des Vertrags
getroffenen Abreden
1) die Worte im Artikel 4
„vorausgesetzt, daß eben dieselbe Gleichstellung von Schiffen und Waaren irgend
einer anderen begünstigtesten Nation gewährt werde“
sich blos auf den diesen Worten vorhergehenden Absatz von den Worten: „und die Pro-
ducte“ ab bis zum Ende des Satzes beziehen sollen und
2) die Worte im Artikel 14
„und zum localen Schutz des Handels an den Orten ihres Aufenthalts“
den Sinn haben sollen, daß den im Gebiete der contrahirenden Theile residirenden Consu—
laragenten jeden Ranges, und besonders denen, welche zugleich Handel treiben, keine an-
dere Vertretung oder Einmischung als die unumgängliche bei den Localbehörden ihres resp.
Aufenthalts gestattet, die Vertretung aber bei der Regierung des betreffenden Landes den
diplomatischen Agenten vorbehalten wird.
Dresden, den 2 4sten Mai 1856.
Ministerium des Innern.
Frhr. v. Beust.
Demuth.