Object: Reichs-Gesetzblatt. 1881. (15)

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die Ausgangs- und die Eingangsabfertigung beiderseits bei einem Amte im Innern 
vorgenommen wird. 
Damit aber in dem Falle, wo die Eingangsabfertigung bei einem Amte 
im Innern stattfindet, dieses weiß, welche der ihm im Ansageverfahren über- 
wiesenen Güter im gebundenen Verkehr übergegangen sind, so bemerkt das Grenz- 
zollamt des Eingangsstaates auf Grund der ihm von dem Grenzzollamte des 
Ausgangsstaates mitgetheilten Abfertigungspapiere bei der betreffenden Post der 
Ladeliste, welches Amt des Ausgangsstaates die Ausgangsabfertigung vorgenommen 
hat, sowie in welchem Register und unter welcher Nummer desselben die Waare 
dort eingetragen ist. Es würde also z. B. bei einer nach Wien bestimmten 
Waarenpost, welche mit Begleitschein nach Breslau gekommen und dort zum 
Ausgange über Oderberg abgefertigt ist, das österreichische Grenzzollamt zu Oder- 
berg, welches die Waaren im Ansageverfahren nach Wien abläßt, auf Grund 
des ihm von dem preußischen Grenzzollamte zu Oderberg mitgetheilten Begleit- 
scheines in der Ladeliste bei der betreffenden Post bemerken: 
„Im gebundenen Verkehr von Breslau, Begleitschein. Empfangs- 
register Nr.... .“ 
Damit aber auch das Ausgangs-Abfertigungsamt sofort beim Rückempfange 
der von dem Grenzzollamte des Eingangsstaates für die Anmeldung bescheinigten 
Abfertigungspapiere erfährt, welches Amt des Eingangsstaates die zollgesetzliche 
Eingangsabfertigung vornimmt, so giebt das Grenzzollamt des Eingangsstaates 
die Anmeldungsbescheinigung über die von ihm im Ansageverfahren auf ein Amt 
im Innern abgelassenen Waaren dahin: 
„Durch Ladungsliste Nr..... angemeldet und mit Ansagezettel Nr...... 
nach ......... abgelassen." 
Bei zusammengelegten Zollämtern, welche einen erheblichen Eisenbahnverkehr 
abzufertigen haben, soll es jedoch genügen, daß die Eingangsämter die Ueber- 
nahme der unverabgabten Waaren durch den Abdruck des Amtsstempels in den 
Abfertigungspapieren des anderen Theiles bestätigen. 
c) Bei dem Postverkehr, es mag die Beförderung der Güter mittelst der 
gewöhnlichen Postwagen oder mittelst der Eisenbahn erfolgen, besorgt das Grenz- 
zollamt des Ausgangsstaates die Ausgangsabfertigung der im gebundenen Verkehr 
übergehenden Waaren. Der zu prüfende Verschluß bleibt an den einzelnen Post- 
stücken, und bescheinigt das Grenzausgangsamt dies auf der für das Grenz- 
eingangsamt bestimmten Waarenerklärung unter Beidrückung des Amtssiegels mit 
den Worten: 
"Blei- 
„ Siegel. Verschluß von N. N. belassen“, 
so daß alle aus dem gebundenen Verkehr des Ausgangsstaates eingehenden Post- 
stücke beim Grenzeingangsamte mit amtlichem Verschlusse und mit amtlich be- 
scheinigter Eingangserklärung ankommen und, sofern dort nicht die zollgesetzliche 
 
	        
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