Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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und 23 enthaltenen Bestimmungen im Einverständnisse mit dem Justizministerium geneh- 
migt, auch von Sr. Königlichen Majestät auf Allerhöchstdenselben erstatteten Vortrag der 
gedachten Stiftung die im § 5 der Urkunde enthaltene Abweichung vom gemeinen Rechte, 
daß der Darlehnsthaler mit einem Neugroschen verzinst und in vreißig gleichen 
Wochenraten, vier Wochen nach der Ausleihung beginnend, zurückgezahlt werden soll, 
allergnädigst bewilligt worden ist, so ist hierüber mit der Weisung, daß dieser Stiftungsur- 
kunde fernerhin allenthalben genau nachzugehen, gegenwärtiges 
v Deeret 
unter gewöhnlicher Vollziehung ausgefertigt worden. 
Dresden, am 2ten Juni 1856. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. 
  
v. Charpentier. 
Stiftungsurkunde und Regulativ 
für 
die Darlehnsanstalt für Gewerbtreibende zu Leipzig. 
ꝛc. 2c. 
§22. Der Vorsitzende hat die Beschlüsse des Directoriums auszuführen und vertritt 
dasselbe und die Anstalt nach außen allenthalben selbstständig, namentlich in Proceßsachen 
und bei Abgabe verpflichtender Erklärungen, hat auch in Gemeinschaft mit einem zweiten. 
Directionsmitgliede für die Stiftung die dieser in Processen oder sonst etwa obliegenden 
Eide zu schwören. 
& 23. Die Mitglieder des Directoriums und dessen Vorsitzender werden durch ein 
von dem Rathe der Stadt Leipzig auszustellendes Zeugniß legitimirt und deren Namen in 
einem zu Leipzig erscheinenden öffentlichen Blatte bekannt gemacht. 
Letzte Absendung: am 20sten Juni 1856.
	        
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