Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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Stadtbank, vorausgesetzt, daß dieselbe nicht früher aufgelöst wird, als Reservefond 
überlassen, und es begiebt sich die Stadtgemeinde bis dahin der anderweiten Be— 
nutzung und Verwendung dieses Reinertrags.“ 
Hierüber ist dieser 
Nachtrag 
ausgefertigt und vorschriftsmäßig vollzogen worden. 
Chemnitz, den 20sten März 1856. 
Der Rath der Stadt Chemnitz. 
— Johann Friedrich Müller, 
Bürgermeister. 
Die Stadtverordneten daselbst. 
Moritz Langbein, Vorsitzender. 
Heinr. Aler. Protze. 
Friedrich August Ziesche. 
Nobert Winchler. 
  
38) Bekanntmachung, 
die künftige Benennung der Stadt Großenhain betreffend; 
vom 16ten Juni 1856. 
Von den Vertretern der zeither verschiedentlich, theils Großenhain, theils Hain genannten 
Stadt ist darum nachgesucht worden, daß der Letzteren, zu Vermeidung der durch diese un— 
gleichmäßige Bezeichnung entstehenden Irrungen, inskünftige nur noch der Name 
Großenhain 
beigelegt werden möge. 
Nachdem nun diesem Ansuchen mit Allerhöchster Genehmigung stattzugeben beschlossen 
worden ist, so wird Solches zur allgemeinen Nachachtung hiermit zur öffentlichen Kenntniß 
gebracht. 
Dresden, am 1 6ten Juni 1856. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. 
v. Charpentier. 
1856. 23
	        
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