Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

(138 ) 
AÆ 39) Verordnung, 
die Zeitungscautionen betreffend; 
vom 26sten Juni 1856. 
E# ist zeither nicht selten der Fall vorgekommen, daß die Herausgeber von Zeitschriften 
theils ihre nach § 13 fg. des Gesetzes vom 1 4ten März 1851 bei der Cassenverwalt- 
ung des Ministeriums des Innern zu bestellenden Cautionen zu einem Theile in baarem 
Gelde, zum anderen Theile in Staatspapieren erlegt, theils die erlegten Cautionen wie- 
derholt verändert, d. h. bald die in Staatspapieren erlegten Cautionen gegen baares Geld 
vertauscht, bald umgekehrt, statt baaren Geldes, Staatspapiere deponirt und in einiger 
Zeit wieder damit gewechselt, theils die Beträge der Cautionen oder die von denselben 
entfallenden Zinsen vor Eintritt des Zeitpunktes, zu welchem nach § 15 des Preßgesetzes 
die Rückzahlung einer Caution von Seiten des Erlegers gefordert werden kann, an dritte 
Personen abgetreten haben, von welchen Letzteren diese Beträge hierauf zuweilen abermals 
weiter cedirt worden sind. Da jevoch dieses Gebahren weder im Sinne des angezogenen 
Gesetzes liegt, noch mit einem ordnungsmäßigen Geschäftsgange bei der Cassenverwaltung 
des Ministeriums des Innern verträglich ist, so findet sich das Letztere veranlaßt, hiermit 
Folgendes zu verordnen: 
& 1. Es hat zwar dabei zu bewenden, daß nach § 15 des Gesetzes vom 1 Aten März 
1851 der Wahl des Deponirenden überlassen ist, die für eine Zeitschrift zu bestellende 
Caution entweder in baarem Gelde oder in Königl. Sächsischen, wenigstens 4 Procent 
Zinsen tragenden Staatspapieren zu erlegen, doch ist jedenfalls der ganze Betrag der Cau- 
tion entweder nur in baarem Gelde oder nur in Staatspapieren zu erlegen, und künftig 
nicht weiter zulässs1g, daß eine und dieselbe Caution zum einen Thbeile in Staatspapieren 
und zum anderen Theile in baarem Gelde bestellt werde. 
§ 2. Sobald die Erlegung einer Caution und die Ausstellung des Cautionsscheines 
erfolgt ist, so ist eine Umtauschung der in baarem Gelde erlegten Cautionen gegen Staats- 
papiere, oder umgekehrt, künftig nicht mehr statthaft. 
s3.Denzjenigen Caventen, welche ihre Caution in Staatspapieren bestellt haben, 
liegt es ob, die Ausloosung der zu ihrer Caution gehörenden Staatspapiere selbst im Auge 
zu behalten, und eintretenden Falls bei der Cassenverwaltung des Ministeriums des In- 
nern, unter Ueberreichung des Cautionsscheines und einer gerichtlich recognoscirten Outtt- 
ung über den Rückempfang der ausgeloosten Papiere, die betreffende Caution in Staats- 
papieren zu ergänzen.
	        
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