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#4. Die Zahlung der nach § 15 des Preßgesetzes vom 1 4ten März 1851 zu ge-
währenden Zinsen von den baaren Cautionen, sowie die Aushändigung der von Staats-
papieren fällig werdenden Coupons, nicht minder die Rückzahlung der Cautionen selbst,
hat, soweit überhaupt nicht ein nach § 16 des Preßgesetzes zu beurtheilendes Bedenken
entgegensteht, von jetzt ab nur an Diejenigen, welche die Caution in Gemäßheit von
13 des Preßgesetzes bestellt haben und auf deren Namen der Cautionsschein lautet, oder
an deren gehörig legitimirte Bevollmächtigte zu geschehen. Auf die zwischen den Cautions-
bestellern und deren Gläubigern oder sonstigen dritten Personen, bezüglich der Cautions=
summen, etwa bestehenden Contracte oder sonstigen Rechtsverhältnisse und namentlich auf
etwaige Cessionen ist Seiten der Cassenverwaltung des Ministeriums des Innern künftig,
außer in dem im § 6 erwähnten Falle, keine Rücksicht zu nehmen.
5. Die schon jetzt bestehenden und der Cassenverwaltung des Ministeriums des In-
nern bereits angezeigten Rechtsansprüche dritter Personen an Zeitungscautionen und an
die von denselben fällig werdenden Zinsen sollen zwar von gedachter Cassenverwaltung auch
fernerhin beachtet werden, doch ist eine anderweite Cession solcher Rechtsansprüche bei der
Cassenverwaltung des Ministeriums des Innern künftig nicht weiter zu berücksichtigen.
66. Eine Abweichung von den vorstehend in 9§8 4 und 5 getroffenen Bestimmungen
ist nur in Folge einer von der zuständigen Gerichtsbehörde ausgehenden Inhibition oder
Hülfsvollstreckung statthaft.
§& 7. Diese Verordnung ist in allen, im § 21 des Preßgesetzes bezeichneten Zeit-
schriften abzudrucken.
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten.
Dresden, den 26sten Juni 1856.
Ministerium des Innern.
Frhr. v. Beust.
Weiß.
MÆ 40) Bekanntmachung
vom 15ten Juli 1856.
D. zum Anschlusse an die Linien des Deutsch-Oesterreichischen Telegraphenvereins zwischen
Dresden, Tharandt und Freiberg,
sowie zwischen
Chemnitz, Glauchau und Zwickau