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Gesch-und Verordnungsblalt
für das Königreich Sachsen,
8“. Stück vom Jahre 1856.
& 41) Verordnung,
Leichenpässe betreffend;
vom 14ten Juli 1856.
Indem das Ministerium des Innern unter Verweisung auf die, Seite 451 des Gesetz-
und Verordnungsblattes vom Jahre 1835 zu lesende, die Ausstellung von Leichenpässen
betreffende Verordnung vom 29#ten August 1835 andurch zur öffentlichen Kenntniß bringt,
daß wegen gegenseitiger Anerkennung der von den competenten Behörden des einen Staa-
tes ausgestellten Leichenpässe als gültiger Legitimationen zum Transporte von Leichen in
und durch das Gebiet des anderen Staates mit der Kaiserl. Königl. Oesterreichischen
Regierung, ferner mit den Königlichen Regierungen von Preußen, Bayern, Würt-
temberg und Hannover, ingleichen mit den Regierungen des Kurfürstenthums Hessen,
der Großherzogthümer Baden, Hessen und Sachsen-Weimar, der Herzogthümer
Braunschweig, Anhalt-Dessau, Anhalt-Köthen, Anhalt-Bernburg, Sach-
sen-Coburg und Gotha, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Meiningen und mit
der freien Stadt Frankfurt a. M. eine Uebereinkunft getrossen worden ist, findet sich
dasselbe zugleich veranlaßt, in Betreff der nach dem Auslande gerichteten Leichentransporte
folgende Anordnungen zu treffen:
1. Der Transport einer Leiche von dem Sterbeorte nach einem Orte des Auslandes
ist nur unter der Voraussetzung statthaft, daß demselben bei gehöriger Beobachtung der
nachstehenden Vorschrift unter Nr. 2 medicinalpolizeiliche Bedenken nicht entgegenstehen.
Darüber, ob dieß der Fall sei, hat der betreffende Bezirksarzt zu cognosciren, und ist
daher ins künftige jedem Gesuche um Ausstellung eines Leichenpasses ein Zeugniß des ge-
nannten Medicinalbeamten darüber beizufügen, daß der Transport der betreffenden Leiche
an und für sich unbedenklich falle.
1856. 24