Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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2. Wird der Transport gestattet, so darf derselbe nächst Beobachtung der sonstigen, in 
dem unter Nr. 3 gedachten Falle etwa noch anzuordnenden besonderen Vorsichtsmaaßregeln 
nur in doppelten, durch Verpichung gut verschlossenen Särgen, von welchen der innere 
von hartem Holze sein muß, erfolgen. 
Darüber, daß dieser Vorschrift genau nachgegangen werde, haben die betreffenden Orts— 
polizeibehörden im Vereine mit den Bezirksärzten Obsicht zu führen. 
Z. Der Transport von Leichen solcher Personen, welche an ansteckenden Krankheiten 
verstorben sind, nach dem Auslande ist, insoweit nicht medicinalpolizeiliche Bedenken den- 
selben unter allen Umständen verbieten, wobei dem Gutachten des betreffenden Bezirksarz- 
tes nachzugehen ist, ausnahmsweise nur unter der Voraussetzung statthaft, daß die Regier— 
ungen der von der Transportroute betroffenen Staaten, nachdem dieselben von der Krank- 
heit, an welcher der Tod erfolgt ist, ausdrücklich in Kenntniß gesetzt worden, den Durch- 
transport der Leiche durch ihr Staatsgebiet ausdrücklich genehmigt haben, und daß dem- 
nächst diejenigen Vorsichtsmaaßregeln auf das Genaueste befolgt werden, welche dießfalls 
von dem betreffenden Bezirksarzte werden für nöthig erachtet oder beziehendlich von einer 
oder der anderen ausländischen Regierung verlangt werden. 
Die Ausstellung des Leichenpasses ist in solchen Fällen bei dem unterzeichneten Mini- 
sterium nachzusuchen und wird Seiten desselben nur dann erfolgen, wenn die Genehmig- 
ung ver betreffenden ausländischen Regierungen in glaubhafter Form beigebracht wird, und 
aus dem betreffenden Documente zugleich hervorgeht, daß die Ersteren von der Natur der 
letzten Krankheit des Verstorbenen vorher gehörig in Kenntniß gesetzt worden seien. 
Wegen der Obsicht über die gehörige Befolgung der vorgedachten besonderen Vor- 
sichtsmaaßregeln gilt das bereits unter Nr. 2 Gesagte. 
4. Jedem Leichentransporte ist eine zuverlässige Person als Begleiter beizugeben, 
welche für ihre Person mit gültiger Reiselegitimation versehen sein muß. 
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten. 
Dresden, den 1 Aten Juli 1856. 
Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
Kohlschütter. 
Weiß.
	        
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