Object: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1850. (16)

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T. V. 
Vertrag, 
die Bildung des Deutsch-Oesterreichischen Telegraphenvereins betreffend. 
Die hohen Regierungen von Sachsen, Oesterreich, Preußen und Bayern, in der Absicht, 
dem öffentlichen wie dem Privatverkehre Ihrer respectiven Staaten die Vortheile eines nach 
gleichmäßigen Grundsätzen geregelten Telegraphensystems zuzuführen, haben die Errichtung 
eines Deutsch-Oesterreichischen Telegraphenvereins beschlossen und Behufs der hierüber zu 
pflegenden Verhandlungen zu Commissarien ernannt und zwar: 
die Königlich Sächsische Regierung 
den Königl. Geheimen Rath Karl Wolf von Ehrenstein und 
den Königl. Telegraphendirector Marimilian Maria Freiherrn von Weberz; 
die K. K. Oesterreichische Regierung 
den K. K. Sectionsrath D. Karl Steinheil, 
den K. K. Postcommissar Herrmann Richter; 
die Königlich Preußische Regierung 
den Königl. Regierungs= und Baurath Friedrich Wilhelm Nottebohm, 
den Königl. commissarischen Postinspector Wilhelm Wiebe und 
die Königlich Bayersche Regierung 
den Königl. Ministerialrath Ludwig Freiherrn von Brück, 
den Königl. Regierungsrath Karl Dyck, 
welche Commissarien unter Vorbehalt der Ratification über nachstehende Puncte übereinge- 
kommen sind. 
Erster Abschnitt. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Art. 1. Als zum Bereiche des Deutsch-Oesterreichischen Telegraphenvereins gehörig Umfang des 
werden nicht allein die in den Gebieten der vorgenannten hohen Regierungen gelegenen, son- Vereins. 
dern auch viejenigen Telegraphenlinien und Stationen angesehen,“ welche die eine oder 
andere der Vereinsregierungen in fremden Staaten unterhält oder noch anlegen sollte, letztere 
Fnien und Stationen jedoch nur insoweit, als die mit den betreffenden fremden Regierungen 
bestehenden oder noch abzuschließenden Verträge die Ausdehnung der Vereinsbestimmungen 
auf jene zulassen. 
1850. 46
	        
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