Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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sind, einer Ueberschreitung der ihnen hierunter gezogenen Grenzen schuldig, so ist deren Be— 
strafung auch fernerhin der zuständigen Verwaltungsbehörde zu überlassen, insofern nicht die zu 
gewartende Strafe das gesetzlich polizeiliche Strafmaaß übersteigt, oder mit dem Vergehen 
zugleich eine Tödtung oder Gesundheitsverletzung concurrirt oder in demselben zugleich 
eine andere, nach dem Strafgesetzbuche zu bestrafende Handlung liegt. 
83. 
Zus§ II, 4. 
Bei vorkommenden Ercessen, durch welche die öffentliche Ruhe- und Ordnung gestört 
wird, verbleibt den Polizeibehörden das Befugniß, aus diesem polizeilichen Gesichtspunkte 
gegen die Schuldigen von amtswegen mit Untersuchung und Strafe zu verfahren, insofern 
nicht von denselben durch die Ruhestörung oder bei Gelegenheit derselben ein Verbrechen 
verübt worden ist, welches nach dem Strafgesetzbuche von amtswegen oder auf Antrag 
bestraft wird, und wegen dessen letzteren Falls von dem Verletzten auf Bestrafung ange- 
tragen worden ist. 
Sollte in dem letzteren Falle der Antrag zurückgenommen werden, so hat die Justiz- 
behörde der zuständigen Polizeibehörde hiervon Kenntniß zu geben. 
84. 
Zu & II, 4 und zu Art. 313 des Strafgesetzbuchs. 
Die im zweiten und dritten Absatze des Art. 313 des Strafgesetzbuchs erwähnten 
Vergehungen sind, wenn sie zum ersten Male verübt worden sind und andere vor die 
Gerichtsbehörde gehörige Verbrechen nicht concurriren, auch fernerhin, dafern sie von der 
Polizeibehörde entdeckt werden, von dieser zu bestrafen. 
85. 
Zu II, 4. Militärstrafsachen. 
Nach den Bestimmungen des Gesetzes C. vom 2 Ssten Januar 1835 &6. 37, 2 (Gesetz- 
und Verordnungsblatt Seite 82) in Verbindung mit der Verordnung vom löten April 
1847 (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 70), bei welchen es bewendet, können beur- 
laubte Unteroffiziere und Soldaten (Gemeine) außerhalb eines Garnisonorts wegen gemeiner, 
während des Urlaubs verübter Vergehen, dafern solche unter den vorliegenden besonderen 
Umständen nur eine die Dauer von drei Wochen nicht übersteigende Gefängnißstrafe oder 
eine dieser Strafe gleichstehende Geldbuße nach sich ziehen können, von den Givilstraf- 
gerichten zur Untersuchung gezogen, auch von denselben die erkannte Strafe, wenn sie in 
Gefängniß bis zu acht Tagen oder in einer dieser Strafe gleichstehenden Geldbuße besteht, 
vollstreckt werden, wogegen in den Fällen, in welchen auf eine höhere als die zuletzt gedachte 
Gefängniß= oder Geldstrafe erkannt worden ist, die Vollziehung derselben den Militär- 
behörden zu überlassen ist.
	        
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