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89.
Die Untersuchung und Aburtheilung von Verbrechen, welche von Militärpersonen
während ihrer Dienstzeit begangen worden, jedoch erst nach ihrer Entlassung aus dem Mi—
litärdienste zur Anzeige gelangen, gehört vor die Civilstrafgerichte. Diese Bestimmung
bezieht sich auch auf eigentliche Militärverbrechen. Bei Aburtheilung derselben sind zwar
die einschlagenden Vorschriften des Militärstrafgesetzbuchs vom 1 lten August 1855 und
insbesondere im § 73 zur Anwendung zu bringen; es darf jedoch das Erkenntniß nur auf
eine gemeine Strafe, unter Beachtung des im § 64 des Militärstrafgesetzbuchs geordneten
Geltungverhältnisses gerichtet werden.
Die Zuständigkeit des Kriegsgerichts zur Fortstellung einer wider eine Militärperson
eröffneten Untersuchung wird dagegen durch die während der letzteren erfolgte Entlassung der
ersteren nicht aufgehoben, insoweit nicht der Fall des § 37, 1 des Gesetzes C. vom Jahre
1835 eintritt.
810.
Wird die Bestrafung einer Hinterziehung der Militärpflicht nach § 20 des Gesetzes
. vom 28sten Januar 1835 von der Aushebungsbehörde bei den Gerichten beantragt,
so gehört die Untersuchung und Bestrafung vor das Gerichtsamt. (Vergl. noch § 3, 1
der Publicationsverordnung zu dem Strafgesetzbuche vom Jahre 1855).
811.
Die Vorschriften der Verordnung vom Aten September 1852, die Publication des über
den militärischen Gerichtsstand in Strafsachen bei Bundestruppen 2c. gefaßten Bundes-
beschlusses betreffend (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1852, Seite 2 86 fg.),
werden durch die Strafproceßordnung nicht berührt.
812.
Zu'§ II, 4, Zoll= und Sreuerstrafsachen.
Die Bestimmung des § II, daß die, das Verfahren in Zoll= und Steuerstrafsachen
betreffenden Vorschriften, wohin auch die Bestimmungen über das Verfahren bei Verletz=
ungen des landesherrlichen Salzverkaufs (Gesetz vom 2 3sten Mai 1840, §23 — Gesetz-
und Verordnungsblatt Seite 77) gehören, fernerhin in Kraft bleiben, bezieht sich auch auf
die Anordnungen im § 149 des Gesetzes vom 27 sten December 1833 (Gesetz= und Ver-
ordnungsblatt Seite 544 fg.), das Untersuchungsverfahren gegen Uebertreter der gesetz-
lichen Vorschriften in Sachen der indirecten Abgaben betreffend, in Verbindung mit der
Verordnung vom 1 7ten August 1842 (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 104). Es
verbleiben daher die Appellationsgerichte und das Oberappellationsgericht in dem ihnen
durch diese Anordnungen angewiesenen Wirkungskreise und haben diese Gerichte bei den