Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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ihnen hiernach zustehenden Entscheidungen nach wie vor den zeitherigen Vorschriften und 
Bestimmungen nachzugehen. 
Wo die Zoll= und Steuerstrafgesetze den Justizbehörden als administrativ-richterlichen 
Behörden die Untersuchung und Bestrafung von Zoll= und Steuervergehen zuweisen. — 
vergleiche z. B. §# 2 des angezogenen Gesetzes vom Jahre 1833 in Verbindung mit 82 
des Gesetzes vom 1 4ten December 1837 (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 178) 
— sind die Gerichtsämter für zuständig zu achten, ohne daß jedoch hierdurch in dem zeither 
in diesen Sachen bestandenen Verfahren etwas geändert wird. 
An der Verordnung vom 1 0ten April 1838, das Verfahren gegen subsidiarisch Ver- 
haftete in Zoll= und Steuerstrafsachen betreffend (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 378), 
wird durch die Strafproceßordnung nichts geändert. 
13. 
Zu # H, 5. 
Das strafrechtliche Verfahren in den, unter das Gesetz vom 2 2sten Februar 1844 
(Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 27 fg.), sowie unter das Gesetz vom 27’sten Juli 
1846 § 5, 9. (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 101) gehörigen Fällen richtet sich 
auch ferner nach den Vorschriften dieser Gesetze. Die, den Girilgerichten erster Instanz 
im § 17 des ersteren und im § 9 des letzteren Gesetzes und in der Verordnung vom 29sten 
November 1844 (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 294) übertragenen Geschäfte 
gehen auf die Gerichtsämter über. 
814. 
Zu # II, 6. 
In den, im § 2 8 des Staatsdienergesetzes vom 7ten März 1835 (Gesetz= und Ver- 
ordnungsblatt Seite 184 fg.) erwähnten Fällen ist das Gerichtsamt als zuständig zur 
Untersuchungsführung zu achten. 
Die letztere ist nach den zeitherigen Vorschriften zu führen. Das Erkenntniß ist in 
erster Instanz auch fernerhin von dem Bezirksappellationsgerichte und in zweiter Instanz 
von dem Oberappellationsgerichte zu sprechen. Ebenso bewendet es bezüglich der Ein- 
wendung der Rechtsmittel, sowie der Abfassung dieser Erkenntnisse bei dem zeitherigen 
Verfahren. 
815. 
In denjenigen Fällen, in welchen die Untersuchung einer strafbaren Handlung nach 
den bestehenden Vorschriften über die Competenz zur Untersuchung strafbarer Handlungen 
zwischen Justiz- und Verwaltungsbehörden von der Verwaltungsbehörde an die Justiz— 
behörde abzugeben ist, erfolgt die Abgabe an den Staatsanwalt des Bezirks.
	        
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