Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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Der Staatsanwalt hat, wenn das Vergehen nur auf Privatanklage zu verfolgen ist, 
die Sache an das Gericht abzugeben. 
Lehnt der Staatsanwalt in den übrigen Fällen die Antragstellung ab, so hat er hier- 
von die Behörde, von welcher die Sache abgegeben worden war, in Kenntniß zu setzen. 
8 16. 
Die Bestimmungen des vorigen Paragraphen leiden insbesondere Anwendung in den 
Fällen, in welchen die Polizeibehörden, sowie die Haupt-Zoll- und Steuerämter eine 
Untersuchung an die Justizbehörde deshalb abzugeben verpflichtet sind, weil die Höhe der 
in Frage kommenden Strafe die Zuständigkeit jener Behörden übersteigt. (Vergleiche noch 
88 13, 20 des Competenzgesetzes vom 28sten Januar 1835 (Gesetz- und Verordnungs— 
blatt vom Jahre 1835, Seite 58, 60) in Verbindung mit 8 18 des Gesetzes vom 4ten 
December 1837, die Theilnahme am Lotto ꝛc. betreffend (Gesetz- und Verordnungsblatt 
vom Jahre 1837, Seite 130), und § 16 des Gesetzes vom 27sten December 1833, 
das Verfahren bei Uebertretungen der Gesetze wegen der indirecten Abgaben betreffend, 
(Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1833, Seite 516). 
In gleicher Maaße ist ferner bei Untersuchungen zu verfahren, welche nach § 37, 1 
des Gesetzes über privilegirte Gerichtsstände vom 2 Ssten Januar 1835 (Gesetz= und Ver- 
ordnungsblatt Seite 82) von den Kriegsgerichten, sowie nach §# 14, 17 des Gesetzes 
vom 1 0ten Mai 1851, das Verfahren bei Störungen der öffentlichen Ruhe betreffend 
(Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 120 fg.), von der daselbst geordneten Commission 
zur civilgerichtlichen Fortstellung abgegeben werden. 
§ 17. 
Zu & V. 
Die Zuständigkeit des Bezirksgerichts, beziehendlich Gerichtsamtes zur Fortstellung der 
abgegebenen Untersuchung richtet sich nach den Bestimmungen der Strafproceßordnung. 
Insbesondere steht der Staatsanwaltschaft auch bei diesen Untersuchungen das ihr im 
Artikel 5 3 fg. der Strafproceßordnung eingeräumte Wahlrecht zu. Die Staatsanwalt= 
schaft ist in den zur Zuständigkeit des Bezirksgerichts gehörigen Fällen nicht behindert, auf 
sofortige Eröffnung des Anklageverfahrens nach Artikel 229 der Strafproceßordnung oder 
auf unmittelbare Vorladung des Bezüchtigten nach Artikel 253 der Strafproceßordnung 
anzutragen. 
818. 
Zu 8 F. 
Die Fortstellung und Beendigung der Untersuchung, sowie beziebendlich die Strafvoll= 
streckung, gehört vor die Gerichtsämter. Im einzelnen Falle ist dasjenige Gerichtsamt 
zuständig, in dessen Sprengel der Sitz des früheren Untersuchungsgerichts gelegen ist.
	        
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