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II.
Zur Strafproceßordnung und zum Strafgesetzbuche.
819.
Zu Art. 8 der Strafproceßordnung.
Die hier angedrohte Strafe ist als eine Ordnungsstrafe zu behandeln, welche, je nach-
dem die Untersuchung bei dem Bezirksgerichte oder dem Einzelrichter anhängig ist, von
jenem oder diesem, nach vorheriger Erörterung des Sachverhalts und nach erfolgtem Ge-
höre des Beschuldigten, mittelst Resolution auferlegt wird. Gegen die letztere kann Be-
schwerde (Artikel 97 fg. der Strafproceßordnung) erhoben werden.
820.
Zu Art. 12 der Strafproceßordnung.
Wird bei dem Gerichte ein Antrag auf eine Beweisaufnahme, gleichviel ob in der
Voruntersuchung oder in einem späteren Stadium des Verfahrens, insbesondere bei der
Hauptverhandlung, sowie zur Rechtfertigung oder Widerlegung eines Rechtsmittels gestellt,
so hat das Gericht im Falle der Ablehnung bei der Entscheidung anzugeben, ob es den
Antrag als rechtlich unzulässig oder als unerheblich ablehne, in beiden Fällen auch dieß
näher zu begründen.
821.
Zu Art. 13 der Strafproceßordnung.
Die Bestimmungen im Absatze 3, 4 beziehen sich nur auf die im Absatze 2 erwähnten
Entscheidungen, wogegen die Schlußbestimmung in den Fällen Anwendung findet, in wel-
chen die Bekanntmachung weder in der im Absatze 1, noch im Absatze 3, 4 geordneten Maaße
erfolgen konnte.
Die Zustellung einer Entscheidung oder Vorladung oder irgend einer anderen Zufer-
tigung durch die Post in der mittels der Verordnung vom lsten October 1846 (Gesetz=
und Verordnungsblatt Seite 306) nachgelassenen und bestimmten Weise ist im Strafprocesse
nicht zulässsg, ausgenommen, wenn eine solche sich ausschließlich auf einen einschlagenden
Civilpunkt, z. B. geltendgemachte Entschädigungsansprüche, bezieht.
* 22.
Zu Art. 13, 343, 367, 384 der Strafproceßordnung.
Ist der Angeschuldigte bei einer mündlichen Verhandlung und bei der Bekanntmachung
des hierbei ertheilten Erkenntnisses deshalb nicht zugegen gewesen, weil er bei einer an-
deren Behörde sich in Haft befunden hat, und seine Stellung vor das erkennende Gericht