Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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nicht angeordnet gewesen, so ist ihm das Erkenntniß durch Requisition des Gerichts des 
Orts, woselbst er sich in Haft befindet, bekannt zu machen. 
Befindet sich der Angeschuldigte in einer Landesstrafanstalt, so ist wegen Bekannt— 
machung von Erkenntnissen oder Verordnungen allenthalben der Verordnung vom 20sten 
October 1844 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 289 fg.) nachzugehen. 
8 23. 
Zu Art. 18 der Strafproceßordnung. 
Wird gegen eine, vom Einzel-oder Untersuchungsrichter verfügte Bestrafung der in 
diesem Artikel gedachten Art Beschwerde erhoben, so ist dieselbe nach Art. 97 fg. zu be- 
handeln. 
Die Gerichtspolizei des Richters beschränkt sich nicht auf die Localität, in welcher die 
Verhandlung selbst stattfindet, sondern erstreckt sich auch auf die Nebenzimmer, Vorplätze, 
Treppen und sonstige Localitäten des Hauses und seine nächste Umgebung, soweit durch 
ungeziemendes Verhalten von Personen daselbst die Verhandlung selbst gestört wird. 
824. 
Zu Art. 20 der Strafproceßordnung. 
Die Gerichtsvorstände, sowie das Präsidium des Oberappellationsgerichts haben mit 
der Staatsanwaltschaft über die Einrichtung der Sitzungen und die formelle Behandlung 
der Sachen in denselben sich zu vernehmen. 
825. 
Zu Art. 20 der Strafproceßordnung. 
Die Bezirksgerichte und Einzelrichter sind verpflichtet, auf Anfragen hierzu befugter 
Behörden des In- und Auslandes, insbesondere der höheren Verwaltungsbehörden, Aus— 
kunft über den Stand einzelner Untersuchungen zu ertheilen. 
826. 
Zu Art. 29, 31 der Strafproceßordnung in Verbindung mit Art. 100, 176, 199 des Strafgesetzbuchs. 
Wenn gegen eine der im Art. 99 des Strafgesetzbuchs genannten Personen, welche 
keinen gesetzlichen Vertreter hat, ein Verbrechen verübt worden ist, zu dessen Bestrafung es 
eines Antrags bedarf, oder wenn die gesetzlichen Vertreter einer solchen Person sich selbst 
gegen dieselbe eines solchen Verbrechens schuldig gemacht haben, so hat die betreffende Vor- 
mundschaftsbehörde für den Verletzten einen Vormund, beziehendlich einen Specialvormund 
zu bestellen. 
Gleiches gilt, wenn gegen eine geisteskranke Ehefrau, sie sei volljährig oder minder- 
jährig, von ihrem Ehemanne ein solches Verbrechen begangen worden ist.
	        
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