Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

(162 ) 
832. 
Zu Art. 76 fg. der Strafproceßordnung. 
Die Vorschrift im & 1 Absatz 3 der Verordnung vom Sten Mai 1856, einige Be- 
stimmungen über die polizeiliche Competenz der Bergämter betreffend, nach welchen bei 
Localerpeditionen in Bergwerksräumen durch die Polizeibehörden die jedesmal anwesenden 
Grubenvorsteher oder deren Beauftragte zuzuziehen sind, leidet auch auf solche Localerpedi- 
tionen in Bergwerksräumen Anwendung, welche daselbst von den Gerichten oder der Staats- 
anwaltschaft vorgenommen werden. 
Ist auf einer Grube purch irgend einen Unglücksfall ein Arbeiter oder sonst Jemand 
verletzt oder tödtlich beschädigt worden, so ist wegen Benachrichtigung des Staatsanwalts 
den im Art. 78 Absatz 1, sowie den sonst über die Mitwirkung des Staatsanwalts bei 
den gerichtspolizeilichen Vorerörterungen ertheilten Vorschriften gleichfalls nachzugehen. 
833. 
Zu Art. 78 der Strafproceßordnung. 
Der Verordnung, die Competenzverhältnisse zwischen Justiz- und Verwaltungsbehörden 
bei Aufhebung von Leichnamen betreffend, vom 30sten Juli 1839 (Gesetz= und Verord- 
nungsblatt Seite 181) ist auch ferner nachzugehen. 
Ebenso bewendet es bei der Verordnung vom 26sten März 1844, die Competenz- 
verhältnisse bei Aufhebung der Leichname von Militärpersonen betreffend, (Gesetz= und 
Verordnungsblatt Seite 139)., 
Es haben jevoch die Polizeibehörden in Fällen, wo der Tod aus einer scheinbar nicht 
natürlichen Ursache herrührt, hiervon in Gemäßheit der allgemeinen Vorschrift des Artikels 7 8 
auch den Staatsanwalt in Kenntniß zu setzen. 
834. 
Zu Art. 78 der Strafproceßordnung. 
An der Verpflichtung der Polizeibehörden zu Anzeigeberichten über außerordentliche 
Vorfälle (vergl. die Verordnungen vom 19ten Februar 1839 und vom 1 4ten Juni 1842) 
(Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1839, Seite 27 fg. und vom Jahre 1842, 
Seite 82) wird durch diesen Artikel nichts geändert. 
Die Staatsanwälte haben übrigens, sobald aus den Erörterungen über die Veranlassung 
eines an einem Gebäude stattgefundenen Schadenfeuers Verdacht böswilliger oder fahr- 
lässiger Brandstiftung sich ergiebt, hierüber Anzeige an die Brandversicherungscommission 
zu erstatten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.