Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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835. 
Zu Art. 88, 90 der Strafproceßordnung. 
Wird eine Nichtigkeitsbeschwerde zu Protocoll erklärt, so hat der Protocollant, da 
nöthig, den Anbringer des Rechtsmittels über die Vorschrift des Artikels 88 Absatz 1 zu 
verständigen und zur näheren Angabe der behaupteten Nichtigkeit aufzufordern. Ueber 
diese Aufforderung ist ein Protocoll aufzunehmen und in demselben die behauptete Nichtig— 
keit genau zu bemerken. Ebenso hat, wenn die Einwendung eines Rechtsmittels durch 
einen Bevollmächtigten zu Protocoll erklärt wird, welcher nicht Advocat ist, der Protocollant 
den Bevollmächtigten auf die Bestimmung des Artikels 90 Absatz 1 aufmerksam zu machen 
und, daß solches geschehen, im Protocolle zu bemerken. 
6 36. 
Zu Art. 109 Abs. 2, 3 der Strafproceßordnung. 
Ist die Untersuchung noch nicht eröffnet worden, so werden die Entschließungen des 
Bezirksgerichts über die im Absatze 2 bemerkten Anträge durch den Vorstand oder ein von 
diesem beauftragtes Mitglied desselben gefaßt und ertheilt. 
Wegen der Entschließung auf den Antrag, die Untersuchung einzuleiten (Absatz 1), 
vergl. Artikel 115 Absatz 1, 2. 
837. 
Zu Art. 115 der Strafproceßordnung. 
Der bestellte Untersuchungsrichter ist befugt, Actuarien zur Vornahme einzelner Unter— 
suchungshandlungen zu delegiren. In dem über die Untersuchungshandlung aufzunehmenden 
Protocolle ist die Delegation zu erwähnen. 
838. 
Zu Art. 115 Abs. 1 der Strafproceßordnung. 
Eine Ueberweisung der Voruntersuchung an den betreffenden Einzelrichter erscheint 
insbesondere da gerechtfertigt, wo die zu vernehmenden Personen sich am Orte des Einzel— 
richters befinden, auch die That in dem Bezirke desselben begangen worden ist und die 
Untersuchung nicht zu langwierig oder verwickelt zu werden droht. 
Das Bezirksgericht kann übrigens diesen Auftrag jederzeit widerrufen und die Führung 
der Untersuchung selbst wieder übernehmen. 
839. 
Zu Art. 115 Abs. 3 der Strafproceßordnung. 
Wird die Einleitung der Untersuchung gegen einen Staatsdiener, Advocaten, Notar, 
Rechtscandidaten, Geistlichen oder Schullehrer, oder sonst eine in öffentlichen Pflichten 
stehende Person wegen eines von amtswegen zu untersuchenden oder wegen eines der im 
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