Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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keit geschehen kann, mit gutachtlichen Vorschlägen zu hören. Der Pfleger kann auch aus— 
nahmsweise in geeigneten Fällen aus den Angehörigen selbst genommen werden. Es kann 
ihm die Leistung einer Caution für getreue Verwaltung auferlegt, dagegen ihm auch mit 
Genehmigung des Appellationsgerichts eine jährliche Vergütung für die Bemühungen bei 
der Verwaltung ausgesetzt werden. 
Er hat ferner jährlich Rechnung an das Gericht, welches ihn bestellt hat, abzulegen. 
Auch im Uebrigen sind die allgemeinen Grundsätze betreffs der Vermögensverwaltung Seiten 
des Vormunds eines Abwesenden in Anwendung zu bringen. Dies gilt insbesondere für 
die Anstellung von Klagen zur Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche des Ab- 
wesenden, sowie für die Vertretung des Letzteren bei den gegen ihn geltend gemachten An- 
sprüchen. 
45. 
Zu Art. 151, 156 der Strafproceßordnung. 
Die Gerichte werden bezüglich der Entlassung solcher Verhafteten, welche bereits wie- 
derholt wegen Eigenthumsverbrechen bestraft worden sind, und nicht nachweisen können, 
daß sie bei ihrer Entlassung Arbeit und Unterkommen finden werden, zu prüfen haben, ob 
mit Rücksicht auf die Bestimmungen des Artikels 151 die Entlassung unbedenklich sei. 
846. 
Zu Art. 154 der Strafproceßordnung. 
Die Verordnung vom 11ten März 1843, den Besuch der Gefangenen durch die 
Geistlichen betreffend (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 15), wird durch die Straf— 
proceßordnung nicht betroffen. 
847. 
Zu Art. 158 der Strafproceßordnung. 
Wenn das Gericht dem Angeschuldigten nach erfolgter Entlassung aus der Haft den 
Wegzug oder die Entfernung aus seinem bisherigen Aufenthaltsorte gestatten will, so ist 
hiervon zuvörderst derjenige, welcher die Sicherheit für den Angeschuldigten bestellt hat, in 
Kenntniß zu setzen und dessen Erklärung, ob er auch nach dem Wegzuge oder der Entfern— 
ung des Angeschuldigten es bei der gestellten Sicherheit bewenden lassen wolle, zu erfor— 
dern. Beantragt der Cavent für den Fall der Genehmigung des Wegzugs oder der Ent— 
fernung die Befreiung von der gestellten Sicherheit, so hat das Gericht Entschließung zu 
fassen, ob es dessenungeachtet den Wegzug oder die Entfernung bewilligen und die Sicher— 
heit zurückgeben oder aber ob es nunmehr den Wegzug oder die Entfernung nicht gestatten 
will. Im Falle der Bewilligung ist jedoch, wenn die Untersuchung bei einem Bezirks— 
gerichte anhängig ist, vor der Genehmigung die Zustimmung des Staatsanwalts einzuholen. 
(Vergl. Artikel 136, Absatz 3, 4, 6).
	        
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