Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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Soviel insbesondere die Gerichtsärzte anlangt, so hat das Bezirksgericht bei den von 
ihm veranstalteten gerichtsärztlichen Erörterungen entweder die bei dem Bezirksgerichte an— 
gestellten Bezirksärzte, oder, wenn die Expedition außerhalb des gerichtsamtlichen Spren— 
gels des Bezirksgerichts vorgenommen wird und der Geschäftsgang hierdurch beschleunigt 
oder vereinfacht werden kann, statt der Bezirksärzte die Gerichtsärzte des Gerichtsamtes, 
in dessen Sprengel die Expedition vorgenommen wird, beizuziehen. 
Das Gerichtsamt selbst hat bei gerichtsärztlichen Expeditionen die bei demselben ange— 
stellten Gerichtsärzte beizuziehen. 
Durch vorstehende Bestimmungen wird jedoch an den Vorschriften des Artikels 189, 
Absatz 2, 3 nichts geändert. 
852. 
Zu Art. 176 der Strafproceßordnung. 
Der Verordnung vom 23sten April 1841, die Anweisung der Gerichtsärzte in Be— 
zug auf die ihnen übertragen werdenden Untersuchungen rc. betreffend, (Gesetz= und Ver- 
ordnungsblatt Seite 37) ist auch ferner nachzugehen. 
853. 
Zu Art. 182, Schlußsatz der Strafproceßordnung. 
Bei Einholung medicinischer Obergutachten ist die Vorschrift im 6 13, Nr. 2 der 
Ausführungsverordnung vom 2 Ssten März 1835 (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 
216) zu befolgen. 
854. 
Zu Art. 196 fg. der Strafproceßordnung. 
Die Bestimmung im § 47 der Gesindeordnung vom 10ten Januar 1835 (Gesetz— 
und Verordnungsblatt Seite 24), nach welcher jeder Dienstbote sich gefallen lassen muß, 
daß die Dienstherrschaft in seiner und eines Zeugen Gegenwart seine Lade, Koffer oder 
sonstigen Behältnisse seiner Effecten öffne, ist nicht aufgehoben. 
855. 
Zu Art. 212, 213 der Strafproceßordnung. 
Wenn ein Beamter über Vorkommnisse befragt werden soll, bei denen möglicherweise 
eine Mittheilung einschlagender Thatsachen mit seiner amtlichen Verpflichtung zur Ver— 
schwiegenheit collidiren könnte, so haben die Gerichte ihre besondere Aufmerksamkeit darauf 
zu richten, daß der Beamte nicht durch seine Eidespflicht als Zeuge mit seinem Amtseide 
in Widerspruch gerathe. Die Gerichte haben daher auch bei mündlichen Verhandlungen 
in Fällen der gedachten Art die Entschließung über die Vereidung des Beamten bis nach 
erfolgter Abhörung desselben auszusetzen.
	        
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