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das schwerste der zusammentreffenden Verbrechen ausgeworfene Strafe, durch deren Erhöhung
die Gesammtstrafe erlangt worden ist, anzugeben.
Ebenso ist, wenn ein Verbrechen im Rückfalle verübt worden ist, in dem Erkenntnisse
anzugeben, auf wie hoch die an sich verwirkte Strafe (Art. 82 des Strafgesetzbuchs) be-
stimmt worden ist.
Bei Festsetzung der Strafe hat übrigens das Gericht darauf, daß etwa der Angeklagte
sich gleichzeitig noch in Untersuchung wegen anderer Verbrechen befindet und künftig ein
Nachtragserkenntniß zu ertheilen sein wird, keine Rücksicht zu nehmen.
Bei einer Verurtheilung in einer Preßstrafsache ist, wenn auf Confiscation und Ver-
nichtung des Preßerzeugnisses erkannt worden ist, den Verordnungen vom 30sten Mai 1853,
die Abgabe von Exemplaren 2c. an das Ministerium des Innern betreffend, (Gesetz= und
Verordnungsblatt Seite 78) und vom 7ten November 1853, die Beschleunigung der 2c.
Anzeigen betreffend, (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 261) auch fernerhin nachzugehen.
63.
Zu Art. 313 Abs. 3 der Strafproceßordnung.
Der Vorsitzende kann im Falle der Aussetzung und Vertagung die einstweilige Ver-
wahrung des Angeschuldigten verfügen.
864.
Zu Art. 340 der Strafproceßordnung.
Das Oberappellationsgericht hat von den nach Art. 340 gestellten Anträgen des An—
geklagten, sowie im Falle der Anberaumung eines Termins (Art. 341) hiervon den Ober—
staatsanwalt in Kenntniß zu setzen.
Dem Letzteren ist es unbenommen, zur Widerlegung der Berufung Anträge auf Be—
weisaufnahmen zu stellen.
865.
Zu Art. 342 der Strafproceßordnung.
Als neue Beweisaufnahme ist jede anderweite Beweisaufnahme zu betrachten, gleich-
viel ob bei derselben früher abgehörte Zeugen anderweit befragt werden oder die Zeugen
früher noch nicht befragt worden sind und ob die Beweisaufnahme früher erörterte oder
erst neuerdings angeführte Thatsachen betrifft.
Dasselbe gilt bezüglich anderer Beweismittel.
866.
Zu Art. 343, 380 der Strafproceßordnung.
Ist der Angeklagte, welcher gegen das Enderkenntniß des Bezirksgerichts eine Berufung