172 )
870.
Zu Art. 361, 3 in Verbindung mit Art. 125 der Strafproceßordnung.
Im Falle einer Einstellung des Verfahrens ist auch der Vorschrift im Art. 125, Abs. 3,
nachzugehen. Dagegen bedarf es bei der Einstellung der vorherigen Befragung des Ver—
letzten ebensowenig als der des Staatsanwalts. Es wird jedoch hierdurch das Befugniß
des Einzelrichters, diesen sowie jenen vor der Einstellung zu hören, nicht ausgeschlossen.
871.
Zu Art. 364 fg. der Strafproceßordnung.
Der Verhandlungstermin ist ein Theil der Untersuchung selbst. Es ist daher, wenn
ein solcher anberaumt ist, die letztere vorher nicht zu schließen.
Aus gleichem Grunde hat über Gesuche des Vertheidigers um Acteneinsicht vor dem
Termine der Einzelrichter nach Art. 362, Abs. 3, Entschließung zu fassen, wogegen schrift—
liche Eingaben des Vertheidigers auch vor dem Termine zu den Acten eingereicht werden
können.
Durch die Bestimmung im Art. 366, Abs. 2, wird das Befugniß des Einzelrichters
zur Anwendung der Schlußbestimmung im Abs. 1 des Art. 361 nicht ausgeschlossen.
Bei dem ungehorsamen Außenbleiben eines vorgeladenen Zeugen oder Sachverständigen
in dem Termine treten die Vorschriften der Art. 321 fg. ein. Gegen eine in Folge dieser
Vorschriften ausgesprochene Verurtheilung kann Einspruch eingewendet werden, über welchen
das Bezirksgericht entscheidet.
Ebenso leiden hier auch die Vorschriften des Art. 326 fg., soweit sie auf das einzel-
gerichtliche Verfahren überhaupt anwendbar sind, Anwendung. «
Wird bei dem Einzelrichter im Falle des Art. 319 ein Antrag auf Abhaltung eines
anderweiten Termins gestellt, so entscheidet über denselben das Bezirksgericht.
8 72.
Zu Art. 380, Abs. 1, Art. 381, Abs. 1 der Strafproceßordnung.
Das Bezirksgericht hat von dem anberaumten Termine (Art. 380) auch den etwa
bestellten Vertheidiger in Kenntniß zu setzen und ihm das Erscheinen in dem Termine
freizustellen.
Ebenso hat das Bezirksgericht in dem Falle des Art. 381, Abs. 1, den nicht ver-
hafteten Angeklagten von dem Termine in Kenntniß zu setzen und ihm das Erscheinen in
demselben freizustellen.
Betrifft übrigens der Einspruch zwar nur das gewählte Strafmaaß, das Bezirksgericht
hält jedoch zur Vorbereitung der Entscheidung irgend eine Beweisaufnahme noch für nöthig,
so leidet die Vorschrift des Art. 381 nicht Anwendung und tritt vielmehr in solchem Falle
das regelmäßige, in Art. 380, 382 fg. geordnete Verfahren ein.