Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

(174 ) 
8 75. 
Zu Art. 414 der Strafproceßordnung. 
Wird von dem Verurtheilten um Wiederaufnahme der Untersuchung im Wege der 
Gnade (Artikel 387 Schlußsatz der Strafproceßordnung) nachgesucht, so hat das Gericht 
der Bestimmung im Artikel 418 Absatz 2 gleichfalls nachzugehen, das Gesuch aber dem 
Justizministerium anzuzeigen und dabei die Vorschriften des § 73 dieser Ausführungsver- 
ordnung, bei Vermeidung der daselbst angedrohten Strafe, zu beachten. 
876. 
Zu Art. 414 der Strafproceßordnung. 
Ist auf ein Gesuch um Begnadigung, einschließlich des im vorigen Paragraphen ge— 
dachten Falls, Entschließung erfolgt, so ist wegen anderweiter Berufung auf Begnadigung 
die Vollstreckung der Strafe nicht aufzuschieben, jedoch nachher deshalb Anzeige an das 
Justizministerium zu erstatten, insofern nach Beschaffenheit der Strafe dieses mit Erfolg 
geschehen kann, oder nicht die Nichtbeachtung anderweiter Berufung auf Gnade ausdrücklich 
angeordnet ist. 
Ist jedoch die Vollstreckung einer Todesstrafe in Frage, so ist bei einer anderweiten 
Berufung auf Begnadigung Bericht an das Justizministerium zu erstatten, insofern nicht 
bereits die Nichtbeachtung anderweiter Berufung auf Gnade ausdrücklich angeordnet ist. 
§ 77. 
Zu Art. 414 der Strafproceßordnung. 
Sucht ein Angeschuldigter unter dem Anführen, daß er Allerhöchsten Orts um Be- 
gnadigung eingekommen sei oder einkommen werde, um Aufschub der Vollstreckung der 
Strafe an, so hat der Untersuchungsrichter, insofern nicht die Begnadigung bereits abge- 
schlagen ist, mit Vollstreckung der Strafe anzustehen, und längstens binnen acht Tagen unter 
Einsendung der Acten Bericht an das Justizministerium zu erstatten, auch dem Angeschuldig- 
ten dieses bekannt zu machen. 
& 78. 
Zu Art. 414 der Strafproceßordnung. 
An dem, dem Oberappellationsgerichte im § 38, 7 des Gesetzes vom 2 Ssten Januar 
1835, die höheren Justizbehörden rc. betreffend, (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 70) 
eingeräumten Befugnisse, in geeigneten Fällen Verbrecher der Gnade des Königs zu 
empfehlen, ist durch die Bestimmungen der Strafproceßordnung nichts geändert worden. 
Das Oberappellationsgericht hat jedoch vor seiner dießfallsigen Entschließung das Gut- 
achten des Oberstgatsanwalts zu hören und ihn daher zu seiner Berathung mit beizuziehen.
	        
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