Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

(175 ) 
879. 
Zu Art. 414 der Strafproceßordnung. 
Das Gericht hat von der Vollstreckung erkannter Freiheits- und Geldstrafen — inso— 
weit nicht die Geldstrafen nur wegen Ehrverletzungen erkannt worden sind — das Gerichts- 
amt des Heimathsorts und das Gerichtsamt des Wohnorts des Verurtheilten, insoweit 
nicht die Untersuchung bei dem betreffenden Gerichtsamte selbst anhängig ist, nicht minder 
bei Ausländern das Gericht ihres Heimathsorts im Auslande, dafern derselbe bei den 
Acten bekannt oder ohne Schwierigkeit zu ermitteln ist, in Kenntniß zu setzen. 
Bei den, in den Landesstrafanstalten zu verbüßenden Strafen soll diese Mittheilung 
an die gedachten Gerichtsämter erfolgen, sobald die Bescheinigung der Anstaltsdirection über 
die Einlieferung des Sträflings an das Untersuchungsgericht gelangt ist, bei den, in den 
Gerichtsgefängnissen zu verbüßenden Strafen aber nach deren Antritte. 
Bei dieser Mittheilung ist die Strafe und das Verbrechen, wegen dessen die Strafe 
erkannt ist, genau zu bemerken. Ist eine Gesammtstrafe erkannt worden, so sind sämmt- 
liche Verbrechen, deren der Angeschuldigte für überführt erklärt worden ist, anzugeben. 
Die Gerichtsämter haben auf ordnungsmäßige und übersichtliche Aufbewahrung dieser 
Mittheilungen und Eintragung in ein, nach den Namen der Bestraften alphabetisch anzulegen- 
des Verzeichniß Bedacht zu nehmen. Dasselbe ist den betreffenden Polizeibehörden, so oft 
sie es bedürfen, an Gerichtsstelle zur Einsicht vorzulegen. 
8 80. 
Zu Art. 414 der Strafproceßordnung. 
Zu Art. 11, 15 und 17 des Strafgesetzbuchs. 
Bei der Einlieferung eines verurtheilten Verbrechers in das Zuchthaus, in die Arbeits- 
häuser oder in das Landesgefängniß ist von dem einliefernden Gerichte der Direction der 
betreffenden Strafanstalt eine Notiz mitzutheilen, durch welche ein möglichst vollständiges 
Bild von der Individualität des Verbrechers zum Behuf der hiernach hausordnungsgemäß 
zu bemessenden disciplinellen und seelsorgerlichen Behandlung gewährt werden soll. Die 
Notiz muß daher auf Grund der Untersuchungsacten und sonstiger amtlicher Wahrnehm- 
ungen enthalten: 
a) des Verbrechers Namen, Alter, Stand und Beruf, Geburtsort, Heimathsort, 
Religion, Familienverhältnisse und bisherigen Lebenslauf; 
b) die Angabe, ob, wie oft und weshalb er bereits früher in strafrechtlicher oder 
polizeilicher Untersuchung sich befunden hat, und welche Strafen ihm deshalb zuerkannt 
und beziehendlich von ihm verbüßt worden sind, möglichst unter Hinzufügung der betreffen- 
den Zeitpunkte und Untersuchungsbehörden;
	        
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