Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

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Dabei ist jedoch als Grundsatz festzuhalten, daß Krankheit an sich keinen Grund ab- 
giebt, den Strafantritt auszusetzen, wenn der Transport des Kranken thunlich und nicht 
mit Gefahr für Leben oder Gesundheit desselben verbunden ist. 
Die Einlieferung schwangerer Frauenspersonen und stillender Mütter in die Straf- 
anstalten ist in der Regel zu vermeiden. 
Dagegen ist, wenn dergleichen Personen während der gegen sie geführten Untersuchung 
nicht gefänglich eingezogen waren, oder deren Entlassung gegen Handgelöbniß unbedenklich 
fällt, mit deren Einlieferung Anstand zu nehmen, bis die Sechs-Wochen überstanden sind, 
und bezlehendlich das Kind ohne Nachtheil für dessen oder der Mutter Gesundheit von 
der letzteren getrennt werden kann. 
Auch ist, abgesehen von obigen beiden besonderen Voraussetzungen, in allen anderen 
Fällen die Miteinlieferung eines Säuglings mit der Mutter nur dann zulässig, wenn dessen 
Entwöhnung vor Einlieferung der Mutter ohne Nachtheil für die Gesundheit des Kindes 
oder der Mutter nicht bewirkt werden kann. 
Jeder in eine Strafanstalt Einzuliefernde muß mit nothdürftiger, reinlicher und ohne 
weitere Herstellung zu dessen Bekleidung bei der Wiederentlassung geeigneter Kleidung und 
Leibwäsche versehen sein. 
Im Uebrigen werden die Gerichtsbehörden wegen der Einlieferung von Sträflingen 
in die Strafanstalten auf die Verordnungen vom 25sten August 1853 (Gesetz= und Ver- 
ordnungsblatt Seite 172), vom 1 4ten November 1853 (Gesetz= und Verordnungsblatt 
Seite 263) und vom 4ten August 1854 (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 158) 
verwiesen. 
883. 
Zu Art. 414 der Strafproceßordnung. 
Liegt gegen eine Person, deren Einlieferung in eine Correctionsanstalt auf unbestimmte 
Zeit von der Verwaltungsbehörde beschlossen worden ist, ein Straferkenntniß vor, so ist 
vor der Einlieferung in die Correctionsanstalt erst die ihr zuerkannte Strafe zu vollstrecken. 
Wird einer in ein Correctionshaus auf unbestimmte Zeit eingelieferten Person während 
ihrer Detention in demselben eine Zuchthaus= oder Arbeitshausstrafe zuerkannt, so ist die- 
selbe zur Verbüßung dieser Strafe sofort in die betreffende Strafanstalt zu versetzen. 
Nach Ablauf der Strafzeit wird die unterbrochene Correction fortgestellt. 
Die Verbüßung von Gefängnißstrafen, welche einer solchen Person während ihrer De- 
tention im Correctionshause wegen Verbrechen zuerkannt worden, ist bis zu deren Ent- 
lassung aus der Correctionsanstalt auszusetzen. 
1556. 29
	        
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