Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1856. (22)

(178 ) 
884. 
Zu Art. 414 der Strafproceßordnung und 
Art. 89 des Strafgesetzbuchs. 
Findet das Gericht nach Artikel 89 des Strafgesetzbuchs die Unterbringung eines 
Kindes vor zurückgelegtem vierzehnten Altersjahre in einer Erziehungs- oder Besserungs— 
anstalt zweckmäßig, so hat dasselbe, insofern es selbst zugleich die Polizeibehörde ist, deshalb 
Bericht an die betreffende Kreisdirection zu erstatten, an Orten aber, wo besondere Polizei= 
behörden vorhanden sind, mit diesen sich in Vernehmung zu setzen und ihnen das weitere 
Verfahren zu überlassen. 
85. 
Zu Art. 414 der Strafproceßordnung. 
Wird beiszjugendlichen Verbrechern, vom vierzehnten bis zum achtzehnten Lebensjahre, 
welche zu einer, im Gerichtsgefängnisse zu verbüßenden Gefängnißstrafe verurtheilt worden 
sind, wegen sittlicher Verwilderung derselben die Unterbringung in einer Correctionsanstalt 
für angemessen befunden, so hat das Gericht in derselben Weise, wie solches hinsichtlich 
der Kinder im vorhergehenden Paragraphen bestimmt ist, deshalb Veranstaltung zu treffen, 
und mag sodann, wenn von der betreffenden Verwaltungsbehörde die Einlieferung dersel- 
ben in eine Correctionsanstalt wirklich beschlossen wird, die erkannte Gefängnißstrafe hier- 
durch zugleich mit für verbüßt geachtet werden. 
Dagegen hat in Fällen, wo solche jugendliche Verbrecher zu einer im Landesgefängnisse 
zu verbüßenden Gefängnißstrafe, oder zu Arbeitshaus= oder Zuchthausstrafe verurtheilt 
worden sind, wenn die Unterbringung derselben in einer Correctionsanstalt angemessen er- 
scheint, das Gericht (Bezirks= oder Einzelgericht) vor Vollstreckung des Erkenntnisses, jedoch 
nach eingetretener Rechtskraft desselben, wegen Verwandlung der erkannten Strafe im 
Gnadenwege, unter Einsendung der Acten, Bericht an das Justizministerium zu erstatten. 
86. 
Zu Art. 414 der Strafproceßordnung. 
Zu Art. 82 des Strafgesetzbuchs. 
Die Directionen der Strafanstalten haben auch fernerhin alle darin Detinirte, sowie 
sämmtliche Strafgerichte diejenigen Individuen, welche mit einer in den Gerichtsgefäng- 
nissen zu verbüßenden Strafe belegt worden sind, bei ihrer Entlassung nach abgelaufener 
Strafzeit auf die Folgen des Rückfalls aufmerksam zu machen, wenn gleich der Eintritt 
dieser Folgen nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuchs von der Beobachtung dieser 
Vorschrift nicht abhängig ist. 
887. 
Aus dem Vermögen der in die Landesstrafanstalten einzuliefernden Sträflinge ist auch 
künftig in derselben Weise, wie dieß hinsichtlich der Züchtlinge durch die Verordnung vom
	        
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